Einschränkung des öffentlichen Verkehrs bei Veranstaltungen

Bern, 10.09.2002 - Im Zusammenhang mit der Genehmigung des City-Marathon Zürich sind in den Medien Unklarheiten darüber entstanden, wer bei Veranstaltungen darüber zu entschieden habe, ob der öffentliche Verkehr beeinträchtigt werden darf. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) stellt für diesen Fall folgendes klar:

Gemäss der vom Bund erteilten Konzession und Art. 3 des Transportgesetzes sind Unternehmen des öffentlichen Verkehrs verpflichtet, ihren Verkehrsbetrieb gemäss Fahrplan zu führen. Von dieser Transportpflicht ist ein Verkehrsunternehmen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c dann befreit, wenn die Transporte „ durch Umstände verhindert werden, welche die Unternehmung nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden kann“. Im konkreten Fall des City-Marathon Zürich und einer allfälligen Beeinträchtigung des Fährbetriebs Meilen-Horgen liegt es demzufolge allein im Ermessen der zuständigen kantonalen oder kommunalen Stelle – und nicht des Bundes - zu entscheiden, ob mit Rücksicht auf eine Veranstaltung der öffentliche Verkehr vorübergehend eingeschränkt werden soll und muss. Kommt die zuständige Stelle zum Schluss, dass Einschränkungen des öffentlichen Verkehrs vorübergehend notwendig sind, so gehen diese der Transportpflicht des Verkehrsunternehmens in jedem Fall vor.


Herausgeber

Bundesamt für Verkehr
https://www.bav.admin.ch/bav/de/home.html

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-1807.html