Berechnungsgrundlage der Legal Quote: Bundesrat nimmt Stellung zu GPK-Bericht

Bern, 07.03.2008 - Heute hat sich der Bundesrat den Schlussfolgerungen der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates GPK-N vom 23. November 2007 zur Untersuchung der Berechnungsgrundlage der Legal Quote (Mindestausschüttungsquote bei Lebensversicherungsgesellschaften) angeschlossen. Eine Änderung der Aufsichtsverordnung (AVO) lehnt er jedoch ab.

Im Anschluss an die sogenannte "Rentenklau-Debatte" von 2002 hatten sich die Geschäftsprüfungskommissionen beider Räte während einer mehrere Jahre dauernden Untersuchung mit der Überschussverteilung in der beruflichen Vorsorge befasst. Im Rahmen dieser Nachkontrolle befasste sich die GPK-N mit der Berechnungsgrundlage der Mindestquote (Legal Quote) bei Lebensversicherungsunternehmen. Der Bericht, den sie im November 2007 dazu vorlegte, war Gegenstand der heutigen Stellungnahme des Bundesrates.

In ihrem Bericht zur Untersuchung der Berechnungsgrundlage der Mindestquote war die GPK-N einerseits zum Schluss gekommen, dass "die zur Mindestquote erlassenen Verordnungen den Willen des Gesetzgebers nicht verletzten". Zum anderen befand sie, dass der Bundesrat "den vorhandenen gesetzlichen Spielraum zugunsten der Lebensversicherer bis an den Rand" ausgeschöpft habe. In seiner Stellungnahme stimmt der Bundesrat den Feststellungen der GPK-N zu - mit einer Ausnahme: Er ist der Auffassung, dass der im Gesetz eingeräumte Ermessensspielraum nicht einseitig zugunsten der Versicherungsunternehmen ausgeschöpft worden ist. Der Rückgang der Anzahl Versicherungsunternehmen, die in der beruflichen Vorsorge tätig sind, belegt vielmehr, dass dieser Geschäftszweig unter den vorherrschenden Bedingungen wenig attraktiv ist.

Die GPK-N wünschte im Weiteren eine Präzisierung in Bezug auf die beiden Methoden zur Festlegung der Überschussbeteiligung (ertragsbasierte und ergebnisbasierte Methode). Zu diesem Zweck wollte sie eine Präzisierung von Art. 147 Abs. 3 AVO. Es sollten Kriterien formuliert werden, die festlegen, wann die Aufsichtsbehörde eine von diesen beiden Methoden abweichende Regelung verfügen kann. Der Bundesrat vertritt der Ansicht, dass eine solche Regulierung den Handlungsspielraum der Aufsichtsbehörde in besonderen Situationen einschränkt.

Der Bundesrat ist weiter der Überzeugung, dass erst eine länger dauernde Erfahrung mit der Mindestquote zeigen kann, ob sich eine Praxis der Aufsichtsbehörde entwickelt, die sich für eine Regelung auf Verordnungsstufe eignet. Der Bundesrat hat daher auch in seinen früheren Antworten auf verschiedene parlamentarische Vorstösse stets ausgeführt, dass er eine Änderung des heutigen Systems der Mindestquote als noch nicht vertretbar hält.


Adresse für Rückfragen

Patrick Jecklin, Informationsdienst , Bundesamt für Privatversicherungen, Tel 031 325 01 65



Herausgeber

Eidgenössisches Finanzdepartement
http://www.efd.admin.ch

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-17710.html