Synthetische Treibhausgase unter Kontrolle, Schutz der Ozonschicht verstärkt

(Letzte Änderung 19.06.2007)

Bern, 30.04.2003 - Die Treibhausgasemissionen verringern und den Schutz der Ozonschicht weiter verstärken: Dies sind die Hauptziele der Änderung der Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung, StoV), die heute vom Bundesrat verabschiedet wurde. Der Einsatz synthetischer Treibhausgase in der Klima- und Kältetechnik sowie im Bereich der elektrischen und thermischen Isolation wird auf das absolute Minimum beschränkt, während die Verwendung von FCKW (Fluorchlorkohlenwasserstoffe), welche die Ozonschicht zerstören, ab 2004 vollständig verboten wird. Die gemeinsam mit den betroffenen Kreisen aus Industrie und Gewerbe erarbeiteten neuen Bestimmungen treten am 1. Juli 2003 in Kraft.

In letzter Zeit sind neue synthetische Gase – HFKW, PFKW und SF6 – in den Handel gekommen, namentlich als Ersatz für FCKW, die auf Grund ihrer ozonschichtabbauen-den Wirkung schrittweise verboten werden. Allerdings besitzen die meisten dieser neuen Gase ein erhebliches Klima-Erwärmungspotenzial – 1000 bis 24 000 Mal höher als jenes von CO2 – und halten sich während mehrerer hundert oder gar tausend Jahre in der Atmosphäre auf. Der Einsatz dieser Stoffe nimmt laufend zu. Mittlerweile tragen sie mit etwas mehr als 1 Prozent zu den gesamten menschenverursachten Treibhausgasemissionen bei. Ohne einschränkende Massnahmen dürfte sich dieser Wert bis 2010 verdreifachen. Diese Gase werden vor allem in der Kältetechnik, zur Herstellung von synthetischen Schaumstoffen, als elektrische Isolatoren, als Lösungsmittel sowie in Druckgaspackungen (Spraydosen) verwendet.

Seit Anfang der 90er-Jahre empfiehlt der Bundesrat gemäss den Grundsätzen der Integrierten Produktepolitik grösste Zurückhaltung beim Einsatz solcher synthetischer Gase. Inzwischen sind Alternativen mit vorteilhafter Ökobilanz vorhanden, so dass einer Reglementierung dieser Substanzen im Rahmen der StoV – wo sie unter dem Begriff in der Luft stabile Stoffe zusammengefasst werden – nichts mehr im Wege steht. Die Regelung umfasst drei Aspekte: Erstens wird der Einsatz von in der Luft stabilen Stoffen auf Verwendungszwecke beschränkt, für die keine umweltverträglichere Alternative verfügbar ist. Zweitens werden die Emissionen so weit als möglich verringert, und drittens erfolgt dies mit Hilfe von Branchen-vereinbarungen, die in den einzelnen Industriezweigen ausgearbeitet werden.

Die neuen Bestimmungen (siehe Kasten) wurden in Zusammenarbeit mit den betroffenen Kreisen aus Industrie und Gewerbe erarbeitet. Sie bieten einen klar abgesteckten Rahmen, um innerhalb nützlicher Frist geeignete strategische Entscheidungen zur Verringerung des Ausstosses von in der Luft stabilen Stoffen zu treffen. Um ungerechtfertigte technische Hindernisse zu vermeiden, soll die Vereinbarkeit der Bestimmungen mit der künftigen europäischen Regelung überprüft werden.
Ferner wird das BUWAL zusammen mit den Kantonen und den Branchenverbänden spezifische Empfehlungen für Anwendungen in der Kältetechnik sowie für Schaumstoffe und Druckgas-packungen erarbeiten.

Vollständiges Verbot von FCKW

Die Änderung der StoV erlaubt es zudem, die 1997 und 1999 beschlossenen Änderungen zum Montrealer Protokoll umzusetzen, welche die Schweiz im August 2002 ratifiziert hat. Unter anderem umfasst die Änderung ein ab 2004 geltendes Verbot der Versorgung von kälte- und klimatechnischen Anlagen mit FCKW, die Errichtung eines Lizenzsystems für die Ein- und Ausfuhr ozonschichtabbauender Stoffe sowie ein Exportverbot für kälte- und klimatechnische Anlagen, die mit in der Schweiz verbotenen ozonschichtabbauenden Stoffen betrieben werden. Die letztgenannte Massnahme soll insbesondere dazu beitragen, der Abhängigkeit der Entwicklungsländer von den FCKW ein Ende zu setzen.

Mit diesen Bestimmungen wird eine Reihe von Massnahmen, die in den betreffenden Industrie- und Gewerbebranchen bereits weit gehend umgesetzt sind, in der StoV verankert. Sie sind mit den in der EU geltenden Bestimmungen vereinbar und ergänzen die bereits bestehenden schweizerischen Massnahmen zum Schutz der Ozonschicht.

Konkrete Änderungen
- Ab kommendem Jahr kein SF6 mehr in Sportschuhen: Künftig ist in der Schweiz die Verwendung von PFKW und SF6 in Reifen, Isolierfenstern und Sportschuhen verboten. Andere Verwendungen sind erlaubt, sofern keine umweltverträglichere Alternative verfügbar ist und die Emissionen gemäss dem Stand der Technik auf das Minimum reduziert werden. Die Verwendung von SF6 in Hochspannungsschaltern und –schutzeinrichtungen ist durch eine Branchenvereinbarung abgedeckt, welche Emissionswerte und -mengen festlegt und die Entnahme von SF6 aus bestehenden Anlagen gewährleistet. Diese Verwendungen werden somit durch die Verordnung nicht verboten.
- Kältetechnik: teilweises Verbot und verstärkte Aufsicht: Auch im Bereich der Kälte- und Klimatechnik gibt es Alternativen zu in den Luft stabilen Stoffen, deren Energieeffizienz vergleichbar ist. Zudem machen moderne Bauweisen den Einbau einer Klimaanlage zuweilen gar überflüssig. Die neue Regelung umfasst:
a) ein schrittweises Verbot des Einsatzes von in der Luft stabilen Stoffen in gewissen Haushaltsgeräten (Kühlschränke, Tiefkühlgeräte, Klimageräte);
b) ein auf dem neuesten technischen Stand beruhendes, kantonales Bewilligungsverfahren für neue stationäre Kälteanlagen oder Wärmepumpen, die mehr als 3 kg in der Luft stabile Stoffe enthalten;
c) Massnahmen zur Emissionsverringerung (zum Beispiel periodische Dichtigkeitskontrolle, Wartungsheft) für sämtliche nichtstationären Geräte sowie für stationäre Anlagen, die mehr als 3 kg in der Luft stabile oder ozonschichtabbauende Kältemittel enthalten.
- Eingeschränkter Einsatz von synthetischen Schaumstoffen: Ohne eine entsprechende Regelung könnte der Schaumstoffsektor in der Schweiz bis 2010 zu einem der beiden Hauptemittenten von in der Luft stabilen Stoffen (25% der gesamten Emissionen) werden. Die einzige Möglichkeit zur wirksamen Verringerung dieser Emissionen ist eine Beschränkung des Einsatzes von Schaumstoffen. Gemäss der Verordnung ist der Einsatz von in der Luft stabilen Stoffen in synthetischen Schäumen nur noch im Bereich der Wärmedämmung gestattet, und zwar ausschliesslich in Fällen, in denen keine umweltverträglichere Alternative verfügbar ist.
- Ausnahmen bei Spraydosen: Auch heute noch kann aus technischen Gründen in gewissen Fällen auf die Verwendung dieser unbrennbaren in der Luft stabilen Stoffe nicht verzichtet werden, so zum Beispiel bei Arzneimitteln in Form von Dosier-Aerosolen zur Behandlung von Atemwegserkrankungen, bei technischen Aerosolen zur Reinigung von unter Spannung stehenden elektrischen und elektronischen Geräten sowie bei Montageschäumen, sofern diese aus Sicherheitsgründen erforderlich sind.



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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
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