Änderung der Anhänge der Verordnung über Massnahmen gegenüber Liberia

Bern, 18.12.2007 - Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD hat in Umsetzung eines UNO-Beschlusses den Namen einer natürlichen Person aus den Anhängen 1 und 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Liberia gestrichen. Die Änderung tritt am 18. Dezember 2007 in Kraft.

Das für Liberia zuständige Sanktionskomitee des UNO-Sicherheitsrats hat die Finanz- und Reisessanktionen gegen Grace Beatrice Minor am 28. November 2007 aufgehoben.

Anhang 1 der Verordnung enthält damit noch die Namen von 27 Personen und 30 Unternehmen, die der Sperrung von Geldern und sonstigen Vermögenswerten gemäss Verordnung unterworfen sind. Anhang 2 listet die Namen von 57 natürlichen Personen auf, die nicht in die Schweiz einreisen und auch nicht durch die Schweiz durchreisen dürfen.

Dem Staatssekretariat für Wirtschaft SECO sind bisher keine gesperrten Gelder oder Vermögenswerte von Personen oder Unternehmen gemeldet worden, die in Anhang 1 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Liberia aufgeführt sind.


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Roland E. Vock, SECO, Task Force Sanktionen, Tel. 031 324 07 61



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