EGMR-Urteil im Fall Stoll: Schweiz hat Meinungsäusserungsfreiheit nicht verletzt

Bern, 10.12.2007 - Die Schweiz hat mit der Verurteilung des Journalisten Martin Stoll das Recht auf freie Meinungsäusserung nicht verletzt. Dies hält die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in ihrem heute in Strassburg verkündeten Urteil mit 12 : 5 Stimmen fest, welches damit das in der gleichen Sache gefällte Urteil einer Kammer des EGMR vom 25. April 2006 widerlegt.

Das Bundesamt für Justiz (BJ), das die Schweizer Regierung vor dem EGMR vertritt, nimmt das Urteil der Grossen Kammer mit Befriedigung zur Kenntnis. Das Urteil setzt den Schlusspunkt in einem Verfahren, das - für die Schweiz erstmalig - von der Grossen Kammer entschieden wurde und das in politischer wie juristischer Hinsicht von besonderer Tragweite ist.

Das Urteil bestätigt über weite Strecken die vom BJ vorgetragene Argumentation. Es misst dem Umstand, dass die Ausübung der Meinungsfreiheit "mit Pflichten und Verantwortung" verbunden ist, die gebührende Bedeutung zu. Es kommt zum Schluss, dass die gegen den Beschwerdeführer verhängte Busse mit Blick auf die Umstände des Falls (sensibler politischer Kontext sowie Zeitpunkt und Form der Veröffentlichtung) verhältnismässig ist.

Das Urteil der Grossen Kammer ist über den konkreten Fall hinaus bedeutsam. Es enthält Antworten auf die Frage, in welchem Mass die Mitgliedstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) die Vertraulichkeit des diplomatischen Verkehrs auch mit strafrechtlichen Mitteln schützen können, ohne dadurch die Meinungsfreiheit zu verletzen. In diesem Sinn wird das Urteil auch den Entscheid beeinflussen, ob Artikel 293 des Strafgesetzbuches (Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen) durch eine restriktivere Fassung ersetzt oder ersatzlos gestrichen werden soll.


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