Regelung der Umnutzung von Rustici im Kanton Tessin

Ittigen, 30.01.2002 - Tessiner Rustici werden rechtlich besser geschützt: Der Bundesrat hat das Koordinationsblatt 8.5 des Richtplans des Kantons Tessin, das die Umnutzung von Rustici regelt, heute mit verschiedenen Änderungen und Auflagen genehmigt. Es schafft die rechtlichen Voraussetzungen, um Rustici und durch sie geprägte Landschaften zu schützen, zu erhalten und die Rustici unter gewissen Voraussetzungen zu Ferienhäusern umzunutzen.

Die Diskussion um die Umwandlung von alten Ställen und Heuschobern (Rustici) in Ferienhäuser im Tessin dauert schon lange. Sie hat bereits 1989 dazu geführt, dass in die Raumplanungsverordnung eine Rechtsgrundlage für derartige Umnutzungen aufgenommen wurde (heute Art. 39 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung). Mit der heutigen Genehmigung durch den Bundesrat liegt die notwendige Grundlage im kantonalen Richtplan vor, um diese Bestimmung anwenden und rechtmässig Bewilligungen zur Umnutzung von Rustici in Ferienhäuser erteilen zu können.

Um im Kanton Tessin ausserhalb der Bauzone ein Rustico in ein Ferienhaus umnutzen zu dürfen, müssen verschiedene Schritte vorangehen: Zuerst ist festzulegen, welche Gebiete als «Rustici-Landschaften» erhalten und unter Schutz gestellt werden sollen. In einem weiteren Schritt sind die Gebäude zu schützen, deren Verschwinden für die «Rustici-Landschaft» einen klaren Verlust darstellen würde. Wird ein geschütztes Rustico für die Landwirtschaft nicht mehr benötigt, so kann es unter bestimmten Voraussetzungen umgenutzt werden. Mit der Umnutzungsbewilligung sind auch die notwendigen Auflagen zur aktiven Pflege der Landschaft zu verbinden.

Um zu verhindern, dass durch die Umnutzung der Rustici und durch weitere bauliche Veränderungen die Landschaft ihren ursprünglichen Charakter verliert, sind bezüglich Auswahl und Schutz der Gebiete und Gebäude sowie an die Sicherstellung des Vollzugs genügend hohe Anforderungen zu stellen. Auch diesbezüglich enthält der Richtplan teilweise verbindliche Vorgaben.

Der Entscheid des Bundesrates stützt sich unter anderem auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 14. November 2001.


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