Änderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Al-Qaïda und den Taliban

Bern, 06.11.2007 - Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 2. November 2007 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban geändert. Diese Anpassungen stehen im Zusammenhang mit entsprechenden Beschlüssen der UNO und treten am 7. November 2007 in Kraft.

Neu wurden die Namen von 3 natürlichen Person in den Teil C (Liste der natürlichen Personen, die mit der «Al-Qaïda» in Verbindung gebracht werden) des Anhangs 2 der Verordnung aufgenommen. Des weiteren wurden 31 bestehende Einträge mit zusätzlichen Identitätsinformationen versehen.

Der Anhang 2 enthält die Namen derjenigen Personen und Organisationen, die von einem Rüstungsmaterialembargo, einer Ein- und Durchreisesperre in und durch die Schweiz sowie von Finanzsanktionen betroffen sind. Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder Kenntnisse über wirtschaftliche Ressourcen haben, von denen anzunehmen ist, dass sie von den Finanzsanktionen betroffen sind, müssen dies dem Staatssekretariat für Wirtschaft SECO unverzüglich melden.

Gegenwärtig sind aufgrund dieser Finanzsanktionen 48 Konten mit insgesamt rund 25,5 Millionen Schweizer Franken eingefroren.

Die genannten Verordnungstexte und Verordnungsanhänge sind auf der Internetseite des SECO einsehbar (www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft > Sanktionen / Embargos > Sanktionsmassnahmen).


Adresse für Rückfragen

Thomas Graf, Task Force Sanktionen, Tel. +41 (31) 324 14 35



Herausgeber

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
http://www.wbf.admin.ch

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-15444.html