Herabsetzung des Jugendschutzalters und neue Jugendarbeitsschutzverordnung

Bern, 28.09.2007 - Der Bundesrat hat am 28. September 2007 die Jugendarbeitsschutzverordnung verabschiedet. Sie tritt zusammen mit der Herabsetzung des Jugendschutzalters von 19 bzw. 20 Jahren auf 18 Jahre am 1. Januar 2008 in Kraft.

Die neue Jugendarbeitsschutzverordnung (Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz, ArGV 5) bezweckt den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Jugendlichen bei der Arbeit bis zum 18. Altersjahr. Dieses Ziel gilt für Jugendliche in Ausbildung, für jugendliche Berufstätige sowie solche, die in der Freizeit ihr Taschengeld aufbessern wollen. Am 28. September 2007 hat der Bundesrat die Jugendarbeitsschutzverordnung verabschiedet und entschieden, diese zusammen mit der vom Parlament beschlossenen Herabsetzung des Jugendschutzalters im Arbeitsgesetz auf 18 Jahre am 1. Januar 2008 in Kraft zu setzen.

Im Rahmen der ersten Vernehmlassung zur Jugendarbeitsschutzverordnung (Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz, ArGV 5) im Jahr 2003 hatte die Mehrheit der Kantone sowie mehrere Parteien und Verbände die Herabsetzung des Schutzalters von 19 bzw. 20 Jahren auf 18 Jahre gefordert. Das Parlament hat die Herabsetzung des Jugendschutzalters im Juni 2006 beschlossen (Revision von Art. 29 Abs. 1 Arbeitsgesetz). Nach dem Entscheid des Parlaments ist der Verordnungsentwurf von 2003 überarbeitet worden. Dabei sind insbesondere die Regelung der Arbeit der Jugendlichen unter 13 Jahren und das Bewilligungsverfahren für Nacht- und Sonntagsarbeit bis 18 Jahre vereinfacht worden.

Für Jugendliche bis 15 Jahre gilt ein generelles Arbeitsverbot. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Jugendliche unter 15 Jahren jedoch bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Darbietungen eingesetzt werden. Für diese Tätigkeiten wird keine Bewilligungspflicht, sondern nur eine Meldepflicht vorgesehen.

Gefährliche Arbeiten sind für Jugendliche grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind aber im Rahmen der beruflichen Grundbildung möglich. Welche Tätigkeiten als gefährlich gelten soll in einer Departementsverordnung aufgelistet werden.

Nacht- und Sonntagsarbeit für Jugendliche bis 18 Jahre wird nur dann bewilligt, wenn dies zum Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung notwendig ist. Einzelfallbewilligungen sollten jedoch die Ausnahme sein, da in einer zweiten Departementsverordnung zur ArGV 5 festgelegt werden wird, für welche Berufe und in welchem Umfang Nacht- und Sonntagsarbeit zugelassen wird.

Mit der klaren und restriktiven Regelung der Bewilligungsvoraussetzungen für Nacht- und Sonntagsarbeit wurde das anlässlich der Herabsetzung des Schutzalters abgegebene Versprechen des Bundesrates, bessere Schutzmassnahmen zu erlassen, eingelöst. Ebenso wird die klare Kompetenzregelung zwischen Bund und Kantonen zu einem verbesserten Schutz der jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer führen.


Adresse für Rückfragen

Christiane Aeschmann, SECO, Leiterin Arbeitnehmerschutz, Tel. 031 322 29 45



Herausgeber

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
http://www.wbf.admin.ch

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-14871.html