Mehr Sicherheit an öffentlichen Orten: Rechtliche Lücken im Bereich der Videoüberwachung sollen geschlossen werden

Bern, 28.09.2007 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 28. September 2007 den Arbeitsbericht des EJPD «Videoüberwachung zu Sicherheitszwecken in Bahnhöfen, Flughäfen und an anderen öffentlichen Orten» gutgeheissen. Der Bericht legt die aktuelle Rechtssituation und Praxis dar. Rechtliche Lücken sollen geschlossen werden.

Auf Bundesebene soll die Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung durch den Bundessicherheitsdienst hinsichtlich Aufbewahrungsdauer von Daten aus Videoüberwachungen revidiert werden. Den Kantonen und Gemeinden legt der Bericht nahe, ihr rechtliches Instrumentarium auf die Einhaltung der verfassungsmässigen Voraussetzungen für die Einschränkung von Grundrechten zu überprüfen und nötigenfalls Lücken verfassungskonform zu schliessen, soweit dies nicht bereits erfolgt ist.

Der Bericht des EJPD legt die aktuelle Rechtssituation und Praxis, den sich daraus abzuleitenden Soll-Zustand sowie Massnahmen zu dessen Umsetzung dar. Die Videoüberwachung durch Private, welche keinen staatlichen Auftrag erfüllen, klammert er aus.

Vielfältiger Einsatz mit hohem Nutzen
Videoüberwachung im öffentlichen und öffentlich zugänglichen Raum wird heute vielfältig eingesetzt. Ihr Nutzen, vor allem im Zusammenhang mit weiteren Massnahmen, ist erwiesen. Die kantonalen Gemeinwesen, die Transportbetriebe und Flughäfen setzen sie heute zur allgemeinen Gefahrenabwehr und zur Eindämmung von unangebrachtem Verhalten ein. Darüber hinaus kann die Videoüberwachung insbesondere auch zur Verhinderung von terroristischen Anschlägen auf sogenannte "weiche Ziele“ genutzt werden.

Die Erhebung, Aufbewahrung und Bearbeitung von Daten aus Videoüberwachungen greifen in die Grundrechte ein. Je nach Aufbewahrungsdauer und Erkennbarkeit der

Personen kann es sich um schwere Eingriffe handeln, die als Rechtsgrundlage ein genügend bestimmtes Gesetz im formellen Sinn verlangen.

Die Videoüberwachung ist in der Schweiz nicht einheitlich geregelt. Mit dem Entwurf zum Personenbeförderungsgesetz (E-PBG) sollen neu alle dem Personenbeförderungsregal unterstehenden Unternehmen einer einheitlichen Regelung unterstellt werden. Verschiedene bundesrechtliche Vorschriften regeln auch die Videoüberwachung staatlicher Verwaltungs-, Parlaments- und Regierungsgebäude, von Armeeeinrichtungen und Spielbanken sowie des Grenz- und Zollbereichs. Aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Aufgaben, die den Überwachungen zu Grunde liegen, drängt sich eine Harmonisierung dieser Rechtsgrundlagen nicht auf.

Aufbewahrungsdauer zu kurz
Der Bericht zeigt auf, dass die Aufbewahrungsdauer von 24 Stunden für Video-Aufzeichnungen von Verwaltungs-, Parlaments- und Regierungsgebäuden durch den Bundessicherheitsdienst in der Praxis zu kurz und zu starr ist. Die entsprechende Verordnung ist deshalb anzupassen.

Bei der Videoüberwachung durch Kantone und Gemeinden zeigt sich hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen ein uneinheitliches Bild. Diejenigen Kantone und Gemeinden, die über keine oder nur ungenügend bestimmte formellgesetzliche Grundlagen für die Videoüberwachung mit Personenerkennbarkeit verfügen, erfüllen die verfassungsmässigen Voraussetzungen für die Einschränkung von Grundrechten nicht. In diesen Gemeinwesen sollten das diesbezügliche rechtliche Instrumentarium überprüft und nötigenfalls Lücken verfassungskonform geschlossen werden. Sollten die Kantone eine Harmonisierung ihrer Regelungen anstreben, steht ihnen der Weg über ein Konkordat offen.


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