Experimental-Flugzeuge dürfen für Testflüge nicht mehr über dicht besiedeltes Gebiet starten

Bern, 10.09.2007 - Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hat nach dem Absturz eines Experimental-Flugzeugs auf ein Wohnhaus in Basel eine vorsorgliche Auflage angeordnet. Danach ist es verboten, von den Landesflughäfen aus zu Testflügen mit Experimental-Flugzeugen zu starten. Auf den anderen Flugplätzen ist es untersagt, mit Experimental-Luftfahrzeugen zu Testflügen über dicht besiedeltes Gebiet abzuheben. Diese Einschränkungen gelten auch für Experimental-Maschinen mit einer Sonderbewilligung.

Nach dem Absturz eines Experimental-Flugzeugs Ende Juli in Basel hat das BAZL geprüft, ob bei der Zulassung und beim Betrieb von Experimental-Flugzeugen in der Schweiz Sofortmassnahmen erforderlich sind. Als Experimentals gelten Fluggeräte, die zu mehr als 50 Prozent im Eigenbau hergestellt oder zusammengebaut worden sind. Das BAZL ist zum Schluss gekommen, dass beim Zulassungsverfahren kein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht. Allenfalls werden die Ergebnisse der noch laufenden Untersuchung durch das Büro für Flugunfalluntersuchungen (BFU) neue Erkenntnisse liefern. Sobald der Schlussbericht des BFU vorliegt, wird das Amt die Situation bei den Experimental-Flugzeugen vertieft analysieren.

Das BAZL hat hingegen im operationellen Bereich vorsorglich eine Auflage erlassen. So dürfen bis auf weiteres Experimental-Flugzeuge, die sich in der Testphase vor der definitiven Zulassung befinden, nicht mehr von den Landesflughäfen Zürich, Genf und Basel-Mülhausen aus starten. Zudem ist es ihnen auf den anderen Flugplätzen untersagt, über dicht besiedeltes Gebiet abzuheben. Diese Einschränkungen gelten auch für Experimental-Flugzeuge mit einer Sonderbewilligung, deren Testphase bereits abgeschlossen ist. Die in Basel verunfallten Maschine verfügte aufgrund des erweiterten Gewichts über eine solche Sonderbewilligung. Bis anhin bestanden für die Piloten von Experimental-Flugzeugen lediglich Empfehlungen, bei Testflügen nicht über dicht besiedeltes Gebiet zu starten.

Bei dem durch das BAZL verhängten Verbot handelt es sich um eine rein vorsorgliche Massnahme, die keine Rückschlüsse auf die Unfallursachen zulässt. Das BAZL wird die Auflage auf ihre Notwendigkeit hin überprüfen, wenn der abschliessende Untersuchungsbericht des BFU vorliegt.


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Bundesamt für Zivilluftfahrt
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