Registrierung von Prepaid-SIM-Karten

Bern, 23.06.2004 - Wer seit dem 1. November 2002 eine Prepaid-SIM-Karte gekauft bzw. in Betrieb genommen hat, muss sich registrieren lassen. Dies soll den Strafverfolgungsbehörden ein wirksameres Vorgehen gegen den Drogenhandel und den Terrorismus ermöglichen. Der Bundesrat hat heute eine entsprechende Verordnungsänderung beschlossen, die sich auf eine vom Parlament neu eingeführte Gesetzesnorm stützt. Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten (FDA) müssen ab dem 1. August sicherstellen, dass die Personalien der Kundinnen und Kunden anhand eines gültigen für den Grenzübertritt in die Schweiz zulässigen Dokumentes mit Foto erfasst werden.

Gemäss geltender Regelung müssen die FDA ihre Kundinnen und Kunden mit Abonnementsverhältnissen identifizieren. Auf diese Daten können die Strafverfolgungsbehörden zugreifen. Bei den Prepaid-Kunden ist dies heute hingegen nicht der Fall. Diese Lücke wurde insbesondere im Bereich des Drogenhandels und des internationalen Terrorismus missbraucht.

Seit Herbst letzten Jahres enthält das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) eine Regelung, die von den FDA verlangt, dass sie die Personalien ihrer Prepaid-Kunden registrieren. Diese Daten sind während mindestens zwei Jahren aufzubewahren. Die Bestimmung tritt am 1. August 2004 in Kraft und wird durch die vom Bundesrat beschlossene Änderung der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) konkretisiert. Danach haben die FDA die Personalien ihrer Prepaid-Kunden anhand eines gültigen für den Grenzübertritt in die Schweiz zulässigen Dokumentes mit Fotografie zu verifizieren.

Nebst den Neukunden müssen die FDA bis Ende Oktober in gleicher Weise jene Prepaid-Kunden registrieren, welche ihre Prepaid-SIM-Karte seit dem 1. November 2002 in Betrieb genommen haben. Dies kann etwa mit einer Aufforderung zur Registrierung per SMS geschehen. Wer sich trotz einer allfälligen Mahnung nicht registrieren lässt, dessen SIM-Karte wird nach Ablauf der Frist gesperrt.

Ergänzend zu dieser Verordnungsänderung wird das UVEK eine Vollzugshilfe mit zusätzlichen Erläuterungen für die FDA erlassen.



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