Bundesrat zur Umsetzung deutscher Flugbeschränkungen

Bern, 09.04.2003 - Das Nein der Schweiz zum Staatsvertrag hat ab dem 17. April eine Verschärfung der Flugbeschränkungen über Süddeutschland zur Folge. Damit die Einschränkungen des Flugbetriebs möglichst gering gehalten werden können, braucht es eine rasche Änderung des Betriebsreglements. Der Bundesrat teilt die Haltung des UVEK, wonach vor einem Entscheid zum Gesuch von Unique der Standortkanton und die übrigen betroffenen Kantone angehört werden sollen. Zudem will sich der Bund nicht an der Anfechtung der einseitigen Massnahmen vor dem Verwaltungsgerichtshof in Mannheim beteiligen.

Das Deutsche Verkehrsministerium hatte dem UVEK am 3. April mitgeteilt, dass Deutschland die Flugbeschränkungen über Süddeutschland in zwei Stufen verschärfen werde:

  • Ab dem 17. April wird das Nachtflugverbot über deutschem Gebiet morgens und abends um je eine Stunde ausgedehnt.
  • Ab dem gleichen Datum werden die minimalen Flughöhen über deutschem Gebiet erhöht.
  • Ab dem 10. Juli 2003 werden die heute zulässigen Ausnahmen während der Sperrzeiten stark eingeschränkt. Neu werden Ausnahmen nur noch aus meteorologischen Gründen zugelassen, nicht mehr – wie bisher – auch aus technischen Gründen; zudem müssen die Ausnahmen künftig von der deutschen Flugsicherung bewilligt werden, während heute die schweizerische Flugsicherung allein darüber entscheiden kann.

Ohne eine rasche Anpassung der Betriebsverfahren könnten ab dem 17. April zwischen 21 und 22 Uhr und von 6 bis 7 Uhr die Anflüge auf den Flughafen Zürich nicht mehr durchgeführt werden. Betroffen wären etwa 30 Landungen pro Tag. Dies hätte für Unique und insbesondere für Swiss massive wirtschaftliche Nachteile zur Folge. Aus diesen Gründen hat Unique am gestrigen Dienstag beim BAZL ein Gesuch um Änderung des Betriebsreglements eingereicht. Unter anderem wird verlangt, dass während der neuen Sperrzeiten Ost- und Südanflüge möglich sein sollen. Während Ostanflüge ab dem 17. April möglich sein sollen, könnten Südanflüge erst nach Abschluss der laufenden technischen Aufrüstung und Umsetzung der neuen Verfahren durchgeführt werden.

Dieses Gesuch wird nun vom BAZL geprüft. Zentrale Elemente dieses Verfahrens sind die Anhörung der Betroffenen und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese Verfahrensschritte dauern einige Monate. Um bis zum definitiven Entscheid schwer wiegende Störungen des Flugverkehrs möglichst zu vermeiden, wird die Erteilung einer provisorischen Genehmigung geprüft. Vorgängig sollen jedoch der Standortkanton und betroffene Nachbarkantone angehört werden. Alle Entscheide über Änderungen des Betriebsreglements können an die Rekurskommission des UVEK und an das Bundesgericht weitergezogen werden.

Im Übrigen wird sich der Bund nicht an einer Klage gegen die einseitigen Massnahmen vor dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim beteiligen, weil die Aktivlegitimation der Eidgenossenschaft rechtlich äusserst fraglich ist. Über das weitere Vorgehen betreffend Überprüfung der Vereinbarkeit der deutschen Massnahmen mit dem Luftverkehrsabkommen Schweiz–EU und dem EG-Recht wird der Bundesrat später entscheiden.

Auch über das weitere Vorgehen im Hinblick auf die Verschärfung der Ausnahmeregelung ab dem 10. Juli wird zu einem späteren Zeitpunkt diskutiert.


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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
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