Krankenversicherung: neue Massnahmen zur Senkung der Medikamentenpreise

Bern, 27.06.2007 - Der Bundesrat hat verschiedene Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) beschlossen. Der Schwerpunkt liegt in neuen Massnahmen im Bereich der Medikamente. So sollen insbesondere die Preise der Medikamente, die zwischen 1993 und 2002 in die Spezialitätenliste aufgenommen wurden, einer ausserordentlichen Überprüfung unterzogen werden, was zu Einsparungen in zweistelliger Millionenhöhe führen wird. Ein zweiter Schwerpunkt der Änderungen betrifft die Anpassung des Verfahrens beim Prämienverzug und beim Leistungsaufschub. Im Bereich der technischen Änderungen werden die Fristen zur Einreichung der Bilanz und der Betriebsrechnung der Kassen sowie des Berichts der Revisionsstelle um einen Monat verkürzt, damit die Aufsichtsbehörde rascher über aktuelle Zahlen verfügt.

Um die Kosten im Bereich der Medikamente weiter zu senken, hat der Bundesrat verschiedene Massnahmen beschlossen:

- Ausserordentliche Überprüfung: die Preise der Medikamente, die zwischen 1993 und 2002 in die Spezialitätenliste (SL) aufgenommen wurden, sind bisher noch nie mit denjenigen im Ausland verglichen worden. Dies betrifft gegen 1000 Medikamente und hier insbesondere die umsatzstarken Präparate. Diese Massnahme wird im Herbst 2007 umgesetzt und führt zu einer weiteren Senkung der Medikamentenpreise ab 1. Januar 2008.

- Mit einer zweiten Massnahme sollen die Preise aller Medikamente überprüft werden, für die eine weitere Anwendung (Indikationserweiterung) zugelassen wird. Diese Überprüfung soll sieben Jahre nach Aufnahme in die SL erfolgen. Diese Massnahme, die bereits im Mai 2006 für gewisse Medikamente beschlossen worden ist, wird nun auf sämtliche Medikamente ausgedehnt.

- Bis jetzt wird der Preis eines Medikaments ein erstes Mal zwei Jahre nach Aufnahme in die SL überprüft. Damit die Preise besser mit denjenigen auf dem europäischen Markt verglichen und auf klinische Erkenntnisse abgestützt werden können, erfolgt diese Überprüfung inskünftig drei Jahre nach Aufnahme in die SL.
 
Alle diese Massnahmen treten am 1. August 2007 in Kraft. Sie sind Teil eines ersten Paketes. Im kommenden Herbst wird dem Bundesrat ein zweites Paket vorgelegt werden, in dem unter anderem die Generika einer neuen Preisregelung unterstellt werden sollen. Ein drittes Paket wird folgen, sobald das Parlament die Beratung der KVG-Vorlage mit den Massnahmen im Bereich der Medikamente abgeschlossen hat.

Verfahren beim Prämienverzug und beim Leistungsaufschub
Falls eine versicherte Person ihre Prämie nicht bezahlt, sieht Artikel 64a KVG ein bestimmtes Verfahren vor. Die Krankenkassen sind verpflichtet, die Übernahme der Kosten für die Leistungen bereits nach Stellung des Fortsetzungsbegehrens im Betreibungsverfahren aufzuschieben, bis die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen vollständig bezahlt sind. Die dazu gehörende Verordnung, die auf den 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist, wird nun um verschiedene Elemente verfeinert.

- Die Kantone erhalten die Möglichkeit mit einer oder mehreren Versicherungen Vereinbarungen abzuschliessen. In den Vereinbarungen kann festgelegt werden, unter welchen Bedingungen auf die Sistierung der Kostenübernahme verzichtet wird. Derartige Lösungen werden bereits in den Kantonen Basel-Stadt, Genf, Jura, Waadt und Wallis angewandt. Mit solchen Vereinbarungen können die aufgetretenen Probleme weitgehend gelöst werden.

- Bevor das Betreibungsverfahren eingeleitet wird, muss eine Kasse die versicherte Person mit einem Erinnerungsschreiben auf die Konsequenzen aufmerksam machen, falls sie die Prämie nicht bezahlt. Bei der Mahnung muss der Versicherer ausdrücklich die Folgen der Nichtbezahlung ausführen.

- Der Zeitpunkt, ab welchem die Kostenübernahme für Leistungen aufgeschoben und ab wann diese Massnahme wieder aufgehoben wird, wird genau festgelegt.

- Nach der in Artikel 64a KVG vorgesehenen Information über die Sistierung der Kostenübernahme müssen die Kassen die zuständigen kantonalen Stellen darüber informieren, wenn sie von den Betreibungsbehörden ein Verlustschein für einen Versicherten erhalten haben. 
Diese Änderungen treten ebenfalls auf den 1. August 2007 in Kraft.

Übrige Massnahmen
Im Sinne einer aktuelleren Aufsicht soll zudem die Frist zur Einreichung der Bilanz, der Betriebsrechung und der statistischen Angaben vom 30. April auf den 31. März vorverlegt werden. Diese Massnahme soll der Aufsichtsbehörde ermöglichen, schneller und effizienter auf finanzielle Schwierigkeiten bei einzelnen Kassen zu reagieren.
Mit einer weiteren Änderung werden die Leistungserbringer ausserdem verpflichtet, der versicherten Person im System des „Tiers payant“ eine Rechnungskopie zuzustellen. Bei diesem System wird die Rechnung des Leistungserbringers direkt dem Versicherer zugestellt. Mit der beschlossenen Verordnungsänderung wurden schliesslich auch die Zahl der ausserparlamentarischen Kommissionen im Bereich der Krankenversicherung und deren Aufgaben reduziert.


Adresse für Rückfragen

Bundesamt für Gesundheit, Peter Indra, Leiter des Direktionsbereichs, Kranken- und Unfallversicherung, Tel: 031 322 95 05



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