Neue Vorschriften für Car- und LKW-Chauffeure sollen mehr Sicherheit bringen

Bern, 15.06.2007 - Wer ab dem 1. September 2009 mit Cars, Kleinbussen oder Lastwagen Personen oder Güter transportieren will, muss zusätzlich zum Führerausweis den Fähigkeitsausweis für den Personen- und/oder Gütertransport erwerben und sich regelmässig weiterbilden. Dies hat heute der Bundesrat entschieden. Er hat eine entsprechende neue Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugführern und -führerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (Chauffeurzulassungsverordnung) verabschiedet. Ziel der Neuerung ist eine Erhöhung der Verkehrssicherheit.

Mit der Neuregelung müssen die Schweizer Berufschauffeure künftig die gleichen Anforderungen erfüllen wie ihre Kolleginnen und Kollegen in der EU. Im Landverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU hat sich die Schweiz verpflichtet, für gleichwertige Regelungen des Personen- und Güterverkehrs zu sorgen. Dies geschieht durch eine Übernahme der EU-Anforderungen ins schweizerische Recht. Von der Verbesserung der Ausbildung und der neu eingeführten Verpflichtung zur Weiterbildung der Berufschauffeure verspricht sich der Bundesrat eine Erhöhung der Verkehrssicherheit sowie eine umweltschonendere und energieeffizientere Fahrweise.

Die Verordnung sieht vor:

- Wer mit Cars oder Kleinbussen (Kat. D1 oder D) berufsmässig Personen transportieren will, muss den Fähigkeitsausweis für den Personentransport erwerben.

- Wer mit Lastwagen (Kat. C1 oder C) berufsmässig Güter transportieren will, muss den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport erwerben.

Die Neuregelung gilt ab 1. September 2009. Wer nach diesem Datum das Gesuch um einen entsprechenden Lernfahr- oder Führerausweis beim Strassenverkehrsamt einreicht, muss die neue Prüfung ablegen. Sie ist umfang- und anforderungsreich und umfasst einen theoretischen wie praktischen Teil. Wer am 1. September 2009 den entsprechenden Führerausweis bereits besitzt (oder zumindest das Gesuch eingereicht hat), erhält den Fähigkeitsnachweis prüfungsfrei.

Für die Ausbildung werden keine speziellen Vorschriften erlassen.

Alle fünf Jahre ist Weiterbildung Pflicht

Die Weiterbildungspflicht gilt für alle Inhaberinnen und Inhaber des Fähigkeitsnachweises. Die Kursdauer beträgt 35 Stunden und muss alle fünf Jahre nachgewiesen werden. Dementsprechend wird der Fähigkeitsausweis jeweils auf fünf Jahre befristet. Für die Verlängerung muss der Berufschauffeur sein Wissen und Können bei einer von den Kantonen anerkannten und beaufsichtigten Weiterbildungsstätte auffrischen. Um diejenigen zu belohnen, die sich freiwillig weiterbilden, werden ab 1.1.2007 besuchte Weiterbildungen an die Pflichtstunden angerechnet, sofern sie den Inhalten der neuen Verordnung entsprechen.  


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