Neue Schiffs-Dieselmotoren müssen mit Partikelfiltern ausgerüstet werden

Bern, 02.05.2007 - Der Bundesrat hat die Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) und die Verordnung zu den Abgasvorschriften für Schiffsmotoren (SAV) an den aktuellen Stand der Technik und die Entwicklung in der Europäischen Union (EU) angepasst. Zudem müssen neue Dieselmotoren in gewerbsmässig eingesetzten Schiffen in Zukunft obligatorisch mit einem Partikelfilter ausgestattet werden. Die revidierten Verordnungen treten auf den 1. Juni (SAV) und 1. Dezember 2007 (BSV) in Kraft.

Die Schweiz übernimmt die im Jahre 2003 erweiterte EU-Sportbootrichtlinie teilweise in ihr Schifffahrtssrecht. Das erfordert Revisionen der beiden Verordnungen.

Die vierte Revision der BSV beinhaltet folgende zwei Hauptelemente:

  • Teilübernahme der erweiterten EU-Richtlinie für Sportboote aus dem Jahre 2003;
  • Harmonisierung von Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung von Schiffsführern von Fahrgastschiffen und eine Verschärfung der Anforderungen für den Personentransport auf Güterschiffen.

Auch nach der Revision der BSV wird das in der Schweiz gültige Verbot für Wassermotorräder beibehalten. 

Schärfere Grenzwerte für Dieselmotoren 

Die Abgasvorschriften für Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) traten 1995 in Kraft. Die Schweiz war das erste Land, das solche Vorschriften zum Schutz der Gewässer flächendeckend einführte. Seit 1995 blieben sowohl die technischen Regeln zur Abgasmessung wie die Abgasgrenzwerte unverändert.

Mit der Revision wird die SAV an den neuen internationalen Standard im Bereich der Abgasvorschriften angepasst. Dies ist notwendig, weil die bisherigen Bestimmungen nicht mehr den heutigen Realitäten auf dem Motorenmarkt entsprechen.

Für 4-Takt und Dieselmotoren von Sport- und Freizeitschiffen gelten zukünftig in der Schweiz die gleichen Grenzwerte wie in der EU. Das bedeutet eine gegenüber heute vereinfachte Zulassung solcher EU-Motoren in der Schweiz. 2-Takter können dann zugelassen werden, wenn sie mindestens die Grenzwerte der 4-Taktmotoren erfüllen.

Auch die Abgasgrenzwerte der Dieselmotoren in gewerblich genutzten Schiffen werden an internationale Standards angepasst. Zudem gilt für Diesel-Antriebsmotoren von Schiffen im gewerbsmässigen Einsatz eine Partikelfilterpflicht. Das Obligatorium gilt für Schiffsneubauten (Fahrgast- und Güterschiffe). Für bereits in Betrieb stehende Schiffe wird keine allgemeine Nachrüstpflicht eingeführt, doch ist beim Auswechseln eines Motors zu prüfen, ob die Nachrüstung von Partikelfiltern technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.

 Über die Revision der beiden Verordnunge hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) im Jahr 2006 ein viermonatiges Anhörungsverfahren durchgeführt. Aufgrund der Ergebnisse der Anhöhrung wurde darauf verzichtet, Blutalkoholgrenzwerte für Schiffsführer festzulegen. Dieses Anliegen soll bei einer nächsten Revision des Binnenschiffahrtsgesetzes erneut geprüft werden.


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