Neue Regelung für die Sanierung von Bahnübergängen

Bern, 12.11.2003 - Der Bundesrat hat die gesetzlichen Grundlagen für die Sicherung und Signalisierung von Bahnübergängen neu definiert und diese in die Eisenbahnverordnung (EBV) integriert. Die bisher massgebende Verordnung über die Signalisierung von Bahnübergängen wird aufgehoben. Mit dieser Neuregelung wird die Sicherung von Bahnübergängen an die heutigen Anforderungen angepasst. Zusätzlich wurde der Detaillierungsgrad der einzelnen Bestimmungen reduziert, damit bei der Genehmigung konkreter Projekte technische Neuerungen sofort berücksichtigt werden können. Dies soll sich in Zukunft kostensenkend auswirken.

In der Schweiz existieren heute rund 2000 unbewachte Bahnübergänge, deren Signalisierung und Sicherung in den nächsten Jahren angepasst werden muss; es sei denn, sie können aufgehoben werden. Der Anpassungsbedarf resultiert einerseits aus den höheren Geschwindigkeiten und den dichteren Zugsfolgen im Schienenverkehr und andererseits aus der immer höheren Zahl von Fahrzeugen und Fussgängern, die Bahnübergänge benützen. Für die Sicherheit auf den Bahnübergängen sind primär die Bahnen verantwortlich. Entsprechen Bahnübergänge nicht mehr dem verlangten Sicherheitsstandard, erarbeiten die Bahnen Sanierungsmassnahmen, die vom Bundesamt für Verkehr (BAV) als Aufsichtsbehörde geprüft und genehmigt werden müssen. Die bisherigen Regelungen schrieben dabei sehr detailliert vor, wie Bahnübergänge gesichert sein müssen. Dies erschwerte im Einzelfall die Umsetzung neuerer Sicherungskonzepte an Bahnübergängen, die bei geringeren Kosten ebenfalls ein hohes Mass an Sicherheit gewährleisten würden, z. B. Bedarfsschranken. Um dem technischen Fortschritt besser Rechnung tragen zu können, verzichten die neuen Bestimmungen auf lösungsorientierte Vorschriften, sondern definieren nur die Mindestanforderungen, damit beim konkreten Bahnübergang die genügende Sicherheit gewährleistet werden kann.

Die Finanzierung der für die Sicherheit an Bahnübergängen notwendigen Massnahmen wird zudem, wie im Eisenbahngesetz (EBG) vorgesehen, wieder flexibler gestaltet (Bis heute trugen in den meisten Fällen die damit verbundenen Kosten automatisch zu 75% die Strasseneigentümer, d.h. die Kantone, Gemeinden oder Private, und zu 25 % die Bahnen.) Der Finanzierungsmodus EBG sieht nämlich vor, dass derjenige Verkehrsweg die Anpassungen der Bahnübergangsanlagen finanzieren muss, der durch das erhöhte Verkehrsaufkommen den Sanierungsbedarf ausgelöst hat. Ist Anpassung auf ein Verkehrswachstum auf beiden Verkehrswegen zurückzuführen, so teilen sich inskünftig Schiene und Strasse die Sanierungskosten proportional zum zusätzlichen Verkehrsvolumen (Verursacherprinzip).

Um die Sanierung der Bahnübergänge voranzubringen, hat das BAV im Mai 2003 die Bahnen in einem ersten Schritt aufgefordert, Sanierungskonzepte für die 190 gefährlichsten Bahnübergänge vorzulegen. Zurzeit wird evaluiert, mit welcher Priorität welche Bahnübergänge saniert werden sollen. Bis Mitte kommenden Jahres müssen dann die Bahnen für ihre zu sanierenden Bahnübergänge dem BAV konkrete Projekte zur Genehmigung vorlegen. Der Bund wird sich an den damit verbundenen Sanierungskosten mit bis zu 100’000 Franken pro Sanierung eines Bahnübergangs beteiligen. Die übrigen Kosten sind von den Bahnen und von den Strasseneigentümern, d.h. den Kantonen und Gemeinden zu tragen. Das BAV will mit einer konsequenten Umsetzung dieser Strategie erreichen, dass bis spätestens Ende 2014 die Sicherheit aller Bahnübergänge auf dem neusten Stand ist.



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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
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