Rückzug von fünf Vorbehalten zum UNO-Pakt II und zur Kinderrechtekonvention

Bern, 04.04.2007 - Der Bundesrat hat heute beschlossen, mehrere Vorbehalte zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) und zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes (CRC) zurückzuziehen. Der Rückzug der Vorbehalte kann aufgrund der Inkraftsetzung bzw. Revision diverser Bundesgesetze erfolgen.

Sowohl bei der Ratifizierung des UNO-Pakt II wie auch bei der Ratifizierung der CRC hat die Schweiz diverse Vorbehalte angebracht. Die Mitgliedstaaten sind gemäss den Empfehlungen der Menschenrechtsorgane der UNO gehalten, die Möglichkeit des Rückzugs von Vorbehalten zu prüfen und gegenstandslos gewordene Vorbehalte zurückzuziehen. 

Die beiden Vorbehalte zu Art. 14 Abs. 5 UNO-Pakt II und zu Art. 40 Abs. 2 lit. b (v) CRC (Anspruch auf Überprüfung von Strafurteilen durch eine höhere Instanz) können zurückgezogen werden, weil das neu in Kraft getretene Bundesgesetz über das Bundesstrafgericht die Möglichkeit der Überprüfung von Strafurteilen durch eine höhere Instanz, nämlich das Bundesgericht, vorsieht.  

Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht und des vorgenannten Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht wurde die in Art. 29a der Bundesverfassung enthaltene Rechtsweggarantie umgesetzt, so dass der Vorbehalt zu Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlungen und der Urteilsverkündung) gegenstandslos wurde und zurückgezogen werden kann. 

Aufgrund der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht, das vorsieht, dass Jugendliche getrennt von den Erwachsenen inhaftiert werden, wurde auch der Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 2 lit. b UNO-Pakt II betreffend Trennung von Jugendlichen und Erwachsenen in der Untersuchungshaft gegenstandslos.  

Schliesslich können seit dem Inkrafttreten der Änderungen des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts staatenlose Kinder unabhängig vom Ort ihrer Geburt nach fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen. Diese Gesetzesänderung ermöglicht es, den entsprechenden Vorbehalt zu Art. 7 Abs. 2 CRC zurückzuziehen.  

Der Rückzug der vorgenannten Vorbehalte muss noch dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt werden. 

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