BAV setzt Höchstarbeitszeit auch bei Schifffahrt durch

Bern, 23.04.2004 - Die Arbeitszeit der Schiffsführerinnen und Schiffsführer liegt bei einzelnen Schweizer Schifffahrtsunternehmen teilweise über der ge­setzlich zugelassenen täglichen Höchstarbeitszeit. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat die betroffenen Unternehmen mittels Verfügung angewiesen, die notwendigen Korrekturmassnahmen zu veranlassen, damit spätestens ab Beginn der Sommersaison 2006 die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

Das Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (AZG; SR 822.21) regelt, wie lange Lokomotivführer, Buschauffeure oder Schifffahrtskapitäne arbeiten dürfen. Artikel 4 hält fest, dass die Höchstarbeitszeit innerhalb einer einzelnen Dienstschicht maximal 10 Stunden beträgt. Gestützt auf Artikel 31 der Verordnung zum Arbeitszeitgesetz (AZGV; SR 822.211) können Schifffahrtsunternehmen mit ihren Angestellten Ausnahmen in Bezug auf die Arbeits- und Ruhezeit vereinbaren, sofern aussergewöhnliche Verhältnisse herrschen.

In der unzutreffenden Annahme, diese Voraussetzungen würden vorliegen, haben einzelne Schweizer Schifffahrtsunternehmen generell höhere Arbeitszeiten mit ihren Angestellten vereinbart. Es sind gesamtschweizerisch acht von 23 Schifffahrtsgesellschaften auf folgenden Gewässern betroffen: Genfersee, Neuenburger-, Murten- und Bielersee, Thuner- und Brienzersee, Vierwaldstättersee, Zürichsee, Untersee und Rhein sowie Langensee.

In einem Grundsatzentscheid hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) im Sommer 2003 festgehalten, dass der normale Schiffsbetrieb nicht unter diesen Artikel fällt. Aussergewöhnliche Verhältnisse liegen nur dann vor, wenn das Unternehmen die Leistungen vorübergehend nicht im Rahmen des normalen Betriebs erbringen kann, etwa bei Grossanlässen wie der EXPO 02, der 700-Jahrfeier der Eidgenossenschaft oder bei Betriebsstörungen. Abweichungen können nur im Einzelfall und zeitlich befristet toleriert werden.

Das BAV hat die betroffenen Schifffahrtsunternehmen nun im Interesse der Sicherheit der Passagiere und des Personals mit einer Verfügung angewiesen, so rasch als möglich einen gesetzeskonformen Zustand herzustellen, spätestens aber auf die Sommersaison 2006. Die Übergangsfrist von maximal zwei Jahren erlaubt den Unternehmen, zusätzliches Personal auszubilden oder auf dem Arbeitsmarkt zu rekrutieren.


Herausgeber

Bundesamt für Verkehr
https://www.bav.admin.ch/bav/de/home.html

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-1181.html