Aufsicht über Luftschiff muss gewährleistet sein

Bern, 14.09.2004 - Die Firma Skycruise verfügt über keine gültige Betriebsbewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) mehr. Grund ist das Fehlen einer ausreichenden Aufsicht über den Luftschiffbetrieb. Das BAZL bedauert, dass es nicht gelungen ist, eine unabhängige, quali-fizierte Aufsicht zu installieren und die Betriebsbewilligung für Skycruise deshalb dahingefallen ist.

Das BAZL hatte Skycruise Mitte Juni 2004 eine Bewilligung zum Betrieb mit Luftschiffen ab dem Flugplatz Buochs bis Ende Oktober erteilt. Da das BAZL nicht über das notwendige Fachwissen für die Beaufsichtigung von Luftschiffen verfügt, erfolgte die Bewilligung unter der Voraussetzung, dass die Luftfahrtbehörde des Staates, in dem die Luftschiffe immatrikuliert sind, die betriebliche Aufsicht sicherstellt. Im vorliegenden Fall ist die amerikanische Aufsichtsbehörde FAA zuständig, sind doch die Luftschiffe in den USA registriert.

Skycruise erhielt bis Ende Juli 2004 Zeit, den Nachweis zu erbringen, dass die FAA die Aufsicht gewährleistet. Nachdem sich die FAA jedoch ausserstande erklärte, die Aufsicht zu übernehmen, fiel die Betriebsbewilligung für Skycruise Ende Juli dahin. Zu diesem Zeitpunkt waren die Luftschiffe nach Athen überführt worden, wo sie bis Anfang September im Einsatz standen.

Aus Sicherheitsgründen ist es für das BAZL unabdingbar, dass eine kompetente Aufsicht sichergestellt werden kann. Um den Betrieb bis Ende Oktober weiterführen zu können, hat das Amt Skycruise angeboten, ein Audit der operationellen Aspekte durch unabhängige Luftschiffexperten in enger Zusammenarbeit mit dem BAZL durchzuführen zu lassen. Wäre dieses positiv ausgefallen, hätte das BAZL eine Betriebsbewilligung bis Ende Oktober ausgestellt. Skycruise hat es nun aber offensichtlich vorgezogen, den Betrieb für dieses Jahr einzustellen. Das BAZL bedauert, dass aufgrund der fehlenden Aufsicht der Luftschiffbetrieb vorerst nicht weitergeführt werden kann. Sollte es gelingen, für 2005 eine unabhängige, kontinuierliche Aufsicht über den Betrieb zu installieren, steht einer erneuten Bewilligung durch das BAZL nichts im Weg.


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