Vernehmlassung zu Massnahmen für Abwasserreinigungsanlagen im Falle einer Strommangellage

Bern, 01.05.2024 - Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 1. Mai 2024 die Verordnung über Massnahmen zur Senkung des Stromverbrauchs in zentralen Abwasserreinigungsanlagen in die Vernehmlassung geschickt. Die Verordnung regelt den Betrieb der zentralen Abwasserreinigungsanlagen im Falle einer schweren Strommangellage. Abhängig vom Kontingentierungssatz würde der Stromverbrauch stufenweise reduziert werden. Unter anderem würden zunächst nicht sicherheitsrelevante Hilfsbetriebe wie die Belüftung der Betriebsgebäude und in einem zweiten Schritt gewisse Filteranlagen abgeschaltet werden. Die Vernehmlassung dauert bis zum 22. August 2024.

Für den Fall einer schweren Strommangellage gibt es Massnahmen zur Reduktion des Stromverbrauchs, mit dem Ziel, die Netzstabilität und damit die Stromversorgung aufrechtzuerhalten. Die Kontingentierung des Stromverbrauchs für Grossverbraucher wäre eine dieser Massnahmen. Dabei würde vorgegeben, wie viel Strom im Falle einer schweren Strommangellage verbraucht werden darf. Als Grossverbraucher gelten Betriebe mit einem Jahresverbrauch von mindestens 100 Megawattstunden (MWh).

Von einer Kontingentierung des Stromverbrauchs wäre rund die Hälfte der kommunalen Abwasserreinigungsanlagen für kommunales Abwasser (ARA) betroffen. Eine strikte Umsetzung der Kontingentierung des Strombezugs bei den ARA könnte gravierende hygienische Probleme und massive Gewässerverunreinigungen zur Folge haben. Zudem wäre auch die Klärgasproduktion der ARA beeinträchtigt, die zur Schweizer Energieversorgung beiträgt. Innerhalb eines Jahres produzieren die Schweizer ARA aus Klärgas mehr Energie (thermische, elektrische und chemische Energie), als sie selber Strom verbrauchen. Die Branche hat deshalb ein Konzept erarbeitet, wie Einsparungen bei den ARA mittels definierter Massnahmen und nicht mittels strikter Kontingentierung zu realisieren sind.

In Abhängigkeit vom Kontingentierungssatz, der vom Bundesrat in den Kontingentierungsverordnungen festgelegt wird, würde die Umsetzung der Massnahmen zur Reduktion des Strombezugs stufenweise erfolgen. Die Massnahmen der ersten Stufe, darunter das Einstellen von nicht sicherheitsrelevanten Hilfsbetrieben und die Erhöhung der Eigenstromproduktion, hätten keinen Einfluss auf die Reinigungsleistung der ARA und würden die Anforderungen der Luftreinhalte-Verordnung einhalten. Die Massnahmen der zweiten Stufe, darunter die Abschaltung von Filteranlagen, würden sich auf die Reinigungsleistung der ARA auswirken. Damit die ARA-Betreiber diese ohne einen Rechtsverstoss umsetzen könnten, müssten eidgenössische und kantonale Rechtsnormen des Gewässerschutzes für die Dauer der Umsetzung für nicht anwendbar erklärt werden.

Die Auswahl der Massnahmen stellt sicher, dass keine hygienischen Probleme in den Gewässern entstünden und die Umwelt nicht langfristig geschädigt würde. Die Massnahmen würden sich auch nicht auf die Energiegewinnung aus Klärgas und die Klärschlammentsorgung auswirken. Sie wären durch die Kantone zu vollziehen und von allen ARA-Betreibern und nicht nur den Grossverbrauchern umzusetzen. Diese Verordnung gilt nicht für industrielle Abwasserreinigungsanlagen.

Die Massnahmen für die ARA würden dem Bundesrat erst im Falle einer unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen schweren Strommangellage gleichzeitig mit den Kontingentierungsverordnungen zur Inkraftsetzung unterbreitet. Analog zu den weiteren Bewirtschaftungsmassnahmen Strom führt der Bundesrat eine Vernehmlassung durch, damit sich Wirtschaft, Kantone und Bevölkerung äussern können.


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