Bundesrat schlägt Anpassung der Wartefrist beim Familiennachzug vor
Bern, 01.05.2024 - Nach einem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) will der Bundesrat das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) anpassen: Die dreijährige generelle Wartefrist für den Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Personen soll auf zwei Jahre reduziert werden. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 1. Mai 2024 die Vernehmlassung dazu eröffnet.
Der EGMR hatte in seinem Grundsatzurteil vom 9. Juli 2021 festgehalten, dass eine gesetzliche Wartefrist von drei Jahren beim Familiennachzug von ausländischen Personen nicht vereinbar ist mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung daraufhin übernommen: Das Staatssekretariat für Migration (SEM) muss bereits ab einer Wartefrist von zwei Jahren prüfen, ob die Voraussetzungen für den Familiennachzug gegeben sind.
Um Rechtssicherheit zu schaffen, will der Bundesrat diese Praxisanpassung auf Gesetzesebene umsetzen. Die im AIG festgelegte dreijährige Wartefrist beim Familiennachzug von Personen mit einer vorläufigen Aufnahme soll durch eine zweijährige Wartefrist ersetzt werden. In besonderen Fällen, etwa wenn sich Kinder in besonders prekären Umständen befinden, kann der Familiennachzug auch vorher bewilligt werden.
Die Vernehmlassung dauert bis zum 22. August 2024.
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