Mehr Sicherheit in Bundesasylzentren: Bundesrat verabschiedet Botschaft
Bern, 24.04.2024 - Der Bundesrat will die Sicherheit von Mitarbeitenden und Asylsuchenden in den Bundesasylzentren verbessern. Gestützt auf Empfehlungen von Alt Bundesrichter Niklaus Oberholzer hat er an seiner Sitzung vom 24. April 2024 eine Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes verabschiedet.
Im Frühjahr 2021 hatten Medien und Nichtregierungsorganisationen den Vorwurf erhoben, in den Zentren des Bundes (BAZ) komme es zu Gewaltanwendung durch die Mitarbeitenden der Sicherheitsdienste. Im Auftrag des Staatssekretariats für Migration (SEM) untersuchte Alt Bundesrichter Niklaus Oberholzer deshalb die Gewährleistung der Sicherheit in den BAZ. In seinem Bericht vom 30. September 2021 kommt er zum Schluss, dass in den BAZ keine systematische Gewalt angewandt wird und die Grund- und Menschenrechte eingehalten werden. Er empfiehlt jedoch Verbesserungen, um die Sicherheit sowohl der Mitarbeitenden als auch der Asylsuchenden zu erhöhen.
Einige dieser Empfehlungen konnte das SEM bereits auf betrieblicher Ebene umsetzen. So wurden etwa interne Abläufe angepasst oder die Präsenz des SEM im Sicherheits- und Betreuungsbereich ausgebaut. Mit einer Verordnungsänderung, die am 15. Januar 2023 in Kraft getreten ist, wurden die vorübergehende Festhaltung zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr und die Durchsuchung neu geregelt. Seither hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle abgenommen. Weitere Empfehlungen, die eine Änderung des Asylgesetzes (AsylG) erfordern, hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 24. April 2024 zu Handen des Parlaments verabschiedet.
Klare gesetzliche Grundlage
Zur Schaffung einer klaren gesetzlichen Grundlage sollen neu die wichtigsten Aufgaben des SEM in den BAZ sowie an den Flughäfen im Asylgesetz geregelt werden. Dazu gehören beispielsweise die Unterbringung und Betreuung der Asylsuchenden. Auch soll explizit geregelt werden, in welchen Bereichen das SEM zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung polizeilichen Zwang anwenden oder polizeiliche Massnahmen ergreifen kann und wie die Kompetenzen im Sicherheitsbereich auf Sicherheitsdienstleister oder an die zuständigen kantonalen Polizeibehörden übertragen werden können. Zudem soll das Disziplinarwesen auf Gesetzesstufe geregelt werden. Schliesslich soll die Möglichkeit der vorübergehenden Festhaltung einer Person während maximal zwei Stunden zur Abwehr einer ernsten und unmittelbaren Gefahr im AsylG geregelt werden.
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