46 Prozent mehr neue Schlichtungsverfahren im Miet- und Pachtwesen

Bern, 19.03.2024 - Zwischen Juni und Dezember 2023 wurden 25 544 neue miet- oder pachtrechtliche Schlichtungsverfahren eingeleitet. Im Vergleich zur ersten Jahreshälfte stellt dies einen ungewöhnlich hohen Anstieg von 45,8 Prozent dar. Bei den erledigten Verfahren ging es zum grössten Teil um Mietzinserhöhungen. In über 90 Prozent dieser Fälle konnte eine Einigung erzielt werden.

Die paritätischen Schlichtungsbehörden erledigten in der Berichtsperiode 22 122 Verfahren und damit gut 65 Prozent mehr als im vorangegangenen Semester. Ende 2023 verblieben 13 585 Pendenzen.

Bereits in der ersten Jahreshälfte 2023 war die Anzahl neuer Verfahren um 42,2 Prozent gestiegen. In der zweiten Jahreshälfte wurden noch einmal 45,8 Prozent mehr neue miet- oder pachtrechtliche Verfahren als im Vorsemester eingeleitet. Im Jahr 2023 gab es insgesamt 43 063 neue Verfahren, während es im Vorjahr noch 23 935 neue Verfahren waren. Dies entspricht einem Anstieg von rund 80 Prozent.

In 21 Kantonen gab es mehr Neueingänge als im vorangegangenen Semester. Während sich die Anzahl der neuen Verfahren im Kanton Basel-Landschaft verdoppelt hat, gab es im Kanton Freiburg einen Anstieg um 141,3 Prozent. Der Kanton Zürich verbuchte 6757 Neueingänge und damit 26,5 Prozent der gesamtschweizerischen neuen Fälle. Auf der anderen Seite wurden in der zweiten Jahreshälfte in fünf Kantonen weniger Verfahren als in der ersten Jahreshälfte eingeleitet. Die Schlichtungsbehörden erledigten 8727 (65,2 %) Verfahren mehr als im vorangegangenen Semester.

Zusammen mit den Neuzugängen hatten die Schlichtungsbehörden im 2. Halbjahr 2023 insgesamt 35 707 Verfahren zu behandeln. 22 122 Verfahren konnten abgeschlossen werden. In 13 592 oder 61,4 % der erledigten Verfahren wurde zwischen den Parteien eine Einigung durch einen Vergleich, eine Klageanerkennung oder einen Klagerückzug erzielt.

Nicht einigen konnten sich die Parteien bei 2228 (10,1 %) der Verfahren. Das führte zur Erteilung einer Klagebewilligung. 5183 bzw. 23,4 % der Fälle wurden durch Rückzug, Nichteintreten, Gegenstandslosigkeit oder Überweisung an ein Schiedsgericht erledigt. In 133 Fällen kam es zu einem Mediationsverfahren. Die Mediation ist ein aussergerichtliches Verfahren, bei dem eine neutrale unabhängige Person im Streitfall vermittelt. In diesen Fällen tritt eine Mediation an die Stelle der Schlichtungsverfahren. Wie in den beiden vorangegangenen Semestern wurden sämtliche Mediationsverfahren aus dem Kanton Freiburg gemeldet.

Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2000 Franken wurden in der Berichtsperiode 93 Entscheide gefällt (0,4 % der erledigten Verfahren). 643 Urteilsvorschläge wurden von den Parteien angenommen (2,9 % der erledigten Verfahren). 383 Urteilsvorschläge wurden abgelehnt, was zur Erteilung einer Klagebewilligung führte (1,7 % der erledigten Verfahren).

Hauptgründe für Schlichtungsverfahren

Den mit Abstand grössten Anteil an den erledigten Verfahren wiesen mit 36,3 Prozent (8026 Erledigungen) die Mietzinserhöhungen auf. Bereits im Vorsemester kam es zu einem Anstieg. Diese Entwicklung dürfte mit den per 2. Juni 2023 und 2. Dezember 2023 erfolgten Anstiegen des hypothekarischen Referenzzinssatzes zusammenhängen. Bei 7267 (90,5 %) der erledigten Verfahren betreffend Mietzinserhöhungen konnte eine Einigung erzielt werden. Nach den Mietzinserhöhungen bildeten die ordentlichen Vertragskündigungen mit 9,8 Prozent den zweihäufigsten Grund für die Erledigung von Schlichtungsverfahren.

Ende des Jahres 2023 waren noch 13 585 Verfahren hängig. Im beobachteten Zeitraum seit 2005 gab es noch nie eine so hohe Anzahl an Pendenzen.

Rolle der Schlichtungsbehörden

Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten führt eine Schlichtungsbehörde vor dem richterlichen Entscheidungsverfahren einen Schlichtungsversuch durch. Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen besteht die Schlichtungsbehörde aus einer unabhängigen vorsitzenden Person und der paritätischen Mieter- und Vermietervertretung. Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO).


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