Reduktion der Zulassungen zum Zivildienst: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Bern, 01.03.2024 - Mit sechs Massnahmen will der Bundesrat die Zulassungen zum Zivildienst senken. Damit soll die verfassungsrechtliche Vorgabe durchgesetzt werden, dass keine Wahlfreiheit zwischen Militärdienst und zivilem Ersatzdienst (Zivildienst) besteht. Der Bundesrat hat am 1. März 2024 die Vernehmlassung zu einer entsprechenden Änderung des Zivildienstgesetzes eröffnet. Die Vernehmlassung dauert bis am 8. Juni 2024.

Die Zulassungen zum Zivildienst verharren seit 2009 in absoluten Zahlen auf hohem Niveau (2022: 6635 Neuzulassungen). Der Bundesrat erachtet die Anzahl Zivildienstzulassungen, insbesondere die Anzahl Gesuche von Armeeangehörigen mit bestandener Rekrutenschule, von Fachspezialisten sowie von Kadern der Armee als problematisch. Mit der Gesetzesänderung wird Zulassungsgesuchen entgegengewirkt, die wesentlich durch andere Gründe als Gewissenskonflikte motiviert sind. Es gelten neu höhere Anforderungen für Personen, die einen beträchtlichen Teil des Militärdienstes geleistet haben.

Mit sechs gezielten Massnahmen sollen Zulassungsgesuche zum Zivildienst substantiell reduziert werden. Diese Massnahmen waren bereits Teil einer Vorlage zur Änderung des Zivildienstgesetzes, die in der Schlussabstimmung in der Sommersession 2020 vom Nationalrat knapp abgelehnt worden war. National- und Ständerat nahmen am 29. September 2022 bzw. 6. März 2023 die Motion 22.3055 der SVP Fraktion «Armeebestand mittels Massnahmen beim Zivildienst stärken» an. Die Räte folgten damit dem Antrag des Bundesrates auf Annahme der Motion.  

Stärkung der Tatbeweislösung bei Gewissenskonflikten

Die seit 2009 geltende Tatbeweislösung ohne Beurteilung des Gewissenskonflikts wird nicht in Frage gestellt. Die Anforderungen werden aber für Personen erhöht, die bereits einen beträchtlichen Teil ihres Militärdienstes geleistet haben. Es soll neu der Grundsatz gelten, dass nach bestandener Rekrutenschule alle Gesuchsteller minimal 150 Zivildiensttage leisten müssen, wobei die Verhältnismässigkeit der Gesamtdauer der Militär- und Zivildienstleistungen bestehen bleibt.

Gemäss der Vernehmlassungsvorlage werden Militärdienstpflichtige, die bereits alle Ausbildungstage der Armee geleistet haben, nicht zum Zivildienst zugelassen. Damit wird verhindert, dass sie sich einen Vorteil verschaffen können, indem sie sich der Schiesspflicht entziehen, die bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht gilt. Neu findet zudem eine Angleichung des Dienstleistungsrhythmus von Militär- und Zivildienst statt. Es gilt eine jährliche Einsatzpflicht ab dem Kalenderjahr nach der Zulassung.

Erwarteter Rückgang der Zulassungen zum Zivildienst

Im Ergebnis soll die Zahl der Zulassungen insbesondere von Armeeangehörigen nach bestandener Rekrutenschule sinken. Weil der Zivildienst nur einer der Faktoren ist, die Auswirkungen auf den Armeebestand haben, kann nicht erwartet werden, dass die Abgänge aus der Armee linear zur Senkung der Zulassungen zum Zivildienst abnehmen. Betreffend die Zulassungen zum Zivildienst wird nach Umsetzung dieser Massnahmen ein Rückgang auf 4'000 Personen pro Jahr angenommen. Demzufolge stehen längerfristig weniger Personen und weniger Diensttage für die Einsätze des Zivildienstes zu Gunsten der Gesellschaft zur Verfügung. Mit Blick auf die erforderliche Durchsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgabe, dass keine Wahlfreiheit zwischen Militärdienst und zivilem Ersatzdienst besteht, ist dies jedoch hinzunehmen.

Die sechs Massnahmen im Überblick


1.   Mindestanzahl von 150 Diensttagen

2.   Faktor 1.5 gilt auch für Unteroffiziere und Offiziere

3.   Keine Einsätze, die ein Human-, Zahn- oder Veterinärmedizinstudium erfordern.

4.   Keine Zulassung von Angehörigen der Armee mit 0 Restdiensttagen

5.   Jährliche Einsatzpflicht ab Zulassung

6.   Pflicht, den langen Einsatz spätestens im Kalenderjahr nach der rechtskräftigen Zulassung abzuschliessen, wenn das Gesuch während der RS gestellt wird


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