Sanktionen: Bundesrat nimmt Stellung zu Empfehlungen der Geschäftsprüfungskommission

Bern, 16.02.2024 - Der Bundesrat hat am 14. Februar 2024 Stellung zu den Empfehlungen der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK-S) genommen. Im Rahmen ihrer Nachkontrolle hat die GPK-S in ihrem Bericht vom 14. November 2023 Verbesserungen bei der Umsetzung von Wirtschaftssanktionen festgestellt und sechs neue Empfehlungen formuliert.

Die GPK-S hat die rasche Übernahme der EU-Sanktionen durch den Bundesrat im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine positiv gewürdigt.  Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die GPK-S in ihrem Bericht darauf hinweist, dass die Kantone in der Anfangsphase zu wenig im Bild über ihre Rolle bei der Umsetzung der Sanktionen waren. Namentlich die Grundbuchämter hätten aktiver über ihre Meldepflicht im Immobilienbereich informiert werden sollen.

Der Bundesrat anerkennt, dass die Sanktionsmassnahmen im Nachgang zur militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine in verschiedener Hinsicht über Bekanntes hinausgingen. Dies konnte deshalb bei Behörden und anderen Betroffenen zu Unsicherheit führen. Der Bundesrat ist jedoch der Ansicht, dass zusätzliche Genehmigungen oder eine Aufsicht durch das SECO allein aufgrund von Unsicherheiten in einer besonderen Krisensituation sehr weit gehen würden. Er legt deshalb den Fokus auf seinen Vorschlag für ein Transparenzregister im Rahmen der Teilrevision des Geldwäschereigesetzes. Das SECO hat bewiesen, dass es in der Lage ist, rasch und adäquat auf Fragen oder Probleme in der Umsetzung von neuen Sanktionsmassnahmen zu reagieren. Der Bundesrat begrüsst in diesem Zusammenhang die Empfehlung der GPK-S, das Krisenkonzept des SECO zu überprüfen.

Rolle der Anwältinnen und Anwälte bei der Umsetzung der Sanktionen

Im Zusammenhang mit der von der GPK-S gewünschten Präzisierung des Anwendungsbereiches der Meldepflicht für Anwältinnen und Anwälte hält der Bundesrat an seiner Haltung fest: Gemäss Bundesgericht ist die spezifische Anwaltstätigkeit durch das Berufsgeheimnis geschützt. Darunter fällt das Verfassen von Rechtsschriften, der Beistand oder die Vertretung einer Person vor einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sowie die Rechtsberatung. Nicht jede Tätigkeit eines Anwalts fällt hingegen automatisch unter das Berufsgeheimnis. Der Bundesrat hält an seiner Haltung fest, dass die Meldepflicht für nicht kernanwaltliche Tätigkeiten mit dem Berufsgeheimnis vereinbar ist. Anwälte können sich strafbar machen, wenn sie bei der Verletzung von Sanktionsbestimmungen behilflich sind.

Überwachung des Vollzugs und der Rechtsstaatlichkeit

Die GPK-S stellt fest, dass die Schweiz die Liste der von der EU sanktionierten Personen unverändert übernimmt. Sie stellt die Frage in den Raum, ob Massnahmen zur Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit geprüft werden müssen. Der Bundesrat hält diesbezüglich fest, dass sich die Übernahme der EU-Sanktionen als wichtigste Handelspartnerin bewährt hat. Unilaterale Sanktionen wären von beschränkter Wirksamkeit, während zahlreiche Abweichungen von Seiten der Schweiz die Sanktionsumgehung begünstigen und die Berechenbarkeit reduzieren könnten. Sanktionierte Personen, Unternehmen und Organisationen haben bereits heute die Möglichkeit, ihre Rechte geltend zu machen.

Umsetzung der Empfehlungen von 2018

Die GPK-S zeigt sich zufrieden mit den Massnahmen, die der Bundesrat und das SECO als Antwort auf die im Bericht von 2018 formulierten Empfehlungen ergriffen haben. Sie hält jedoch fest, dass sie im Rahmen ihrer Nachkontrolle zurzeit noch keine abschliessende Beurteilung abgeben kann und später auf die entsprechenden Empfehlungen zurückkommen wird. Der Bundesrat teilt die Ansicht der GPK-S, dass die Datengrundlagen für die Beteiligung an Wirtschaftssanktionen verbessert wurden und der Warenverkehr genauer kontrolliert wird, insbesondere im Zusammenhang mit den Sanktionen gegen Russland.


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