Überprüfungen und Änderungen der Rechtsgrundlagen

Notwendigkeit, Aufgaben und Zusammensetzung sämtlicher ausserparlamentarischen Kommissionen werden alle vier Jahre anlässlich der Gesamterneuerung überprüft (Art. 57d RVOG).

Überprüfung 2018 – Änderung vom 14. Dezember 2018 der RVOV

Am 14. Dezember 2018 hat der Bundesrat aufgrund einer Empfehlung der Geschäfts­prüfungskommission des Ständerates Artikel 8e Absatz 2 RVOV geändert. Für ausserparlamentarische Kommissionen, die mit Aufsichts- oder Regulierungsfunktionen betraut sind, müssen die Mitglieder neu ein bestimmtes Anforderungsprofil erfüllen. Zugleich wurde in Artikel 8j RVOV eine redaktionelle Änderung vorgenommen, mit der der Geltungsbereich dieser Bestimmung verdeutlicht wurde (AS 2019 155).

Aufgrund der Motion 18.3119 Munz wurden die Namen von 8 Kommissionen geändert.

Infolge der Überprüfung 2018 hat der Bundesrat 13 ausserparlamentarische Kommissionen aufgelöst.

Änderung vom 9. Dezember 2016 der RVOV

Nach der Gesamterneuerung von 2015 hat der Bundesrat die Bundeskanzlei (BK) beauftragt, zusammen mit den Departementen insbesondere die Frage der Entschädigungen der Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen zu prüfen und ihm bis Ende 2016 Bericht zu erstatten.

Am 9. Dezember 2016 hat der Bundesrat den Bericht der BK vom 28. November 2016 über die Gesamterneuerung für die Amtsperiode 2016–2019 zur Kenntnis genommen und eine Änderung der RVOV beschlossen  (AS 2016 4813), mit der geregelt wurde, dass die Interessenbindungen und der Herkunftskanton angegeben werden müssen. Zudem wurde die Regelung der Entschädigungen der Mitglieder ausserparla­mentarischer Kommissionen, von Leitungsorganen und von Vertreterinnen und Vertretern des Bundes in solchen Organen geändert.

Überprüfung 2014 – Änderung vom 5. Dezember 2014 der RVOV

Die Einsetzungsverfügungen für ausserparlamentarische Kommissionen wurden mit einem besonderen Augenmerk auf die Frage der Information der Öffentlichkeit überprüft, wie der Bundesrat es in seiner Antwort auf die Interpellation 12.3042 Spuhler angekündigt hat. Der Bundesrat hat am 5. Dezember 2014 entschieden, in die RVOV einen neuen Artikel 8iter über die Information der Öffentlichkeit durch die Kommissionen einzufügen (AS 2014 4445).

Dass eine ausserparlamentarische Kommission von einem Mitglied präsidiert wird, das der Bundesverwaltung angehört, widerspricht dem Geist des Gesetzes. Deshalb wurde die Reorganisation derjenigen Kommissionen geprüft, die von Personen aus der Bundesverwaltung präsidiert wurden. Anlässlich der Gesamterneuerung von 2015 war nur bei zwei Kommissionen keine entsprechende Reorganisation möglich.

Es wurde auch geprüft, ob es nötig ist, die Zuordnung derjenigen Organe, die einen Fonds verwalten, zu korrigieren oder anzupassen. Die Überprüfung hat zu keinen neuen Zuordnungen geführt.

Änderung vom 27. Juni 2012 der RVOV

Der Bundesrat hat am 9. November 2011 die Bundeskanzlei beauftragt, zusammen mit den Departementen den Ablauf der Gesamterneuerung und deren Ergebnisse zu überprüfen, einschliesslich der Frage der Entschädigungen, und ihm bis zum Frühling 2012 Bericht zu erstatten.

Aufgrund der bei der letzten Gesamterneuerung festgestellten Schwierigkeiten wurden verschiedene Vorschläge zur Verbesserung der anwendbaren Regeln erarbeitet. Der Bundesrat hat am 27. Juni 2012 vom Überprüfungsbericht über die Gesamterneuerung für die Amtsperiode 2012–2015 Kenntnis genommen und eine Änderung der RVOV beschlossen (AS 2012 3819).

Der Bundesrat hat am 9. November 2011 zudem die Departemente beauftragt, konkrete Vorschläge zu machen, wie die Vertretung der Geschlechter und der verschiedenen Sprach­gemeinschaften in den ausserparlamentarischen Kommissionen verbessert werden könnte. Er hat die Bundeskanzlei beauftragt, diese Arbeiten zu koordinieren und ihm bis Ende 2012 Bericht zu erstatten. Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2012 vom Bericht Kenntnis genommen und eine Änderung der RVOV beschlossen (AS 2013 7).

Überprüfung 2011 – Verordnung vom 9. November 2011

Seit der Gesamterneuerung für die Amtsperiode 2012–2015 kann eine ausserparla­mentarische Kommission nicht mehr eingesetzt und können ihre Mitglieder nicht mehr ernannt werden durch ein Departement oder die Bundeskanzlei (vgl. die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Nov. 2008 der RVOV, AS 2008 5949). Von den Departementen eingesetzte Organe wurde dementsprechend im Rahmen der Überprüfung aufgelöst oder neu durch den Bundesrat eingesetzt, wenn die Voraussetzungen erfüllt waren (vgl. Art. 57b, 57c Abs. 1 und 57e RVOG).

Anhang 2 RVOV enthält die vollständige Liste aller ausserparlamentarischen Kommissionen, wie in Artikel 8 Absatz 2 RVOV
vorgesehen. Kommissionen, die in diesem Anhang noch nicht aufgeführt waren, wurden überprüft und entweder in den Anhang aufgenommen oder aufgelöst (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. Juni 2010 der RVOV, AS 2010 3175).

Änderung vom 30. Juni 2010 der RVOV

Mit der Änderung vom 30. Juni 2010 der RVOV (Gliederung der Bundesverwaltung, AS 2010 3175) wurde in Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe a RVOV präzisiert, dass ausserparlamentarische Kommissionen im Sinne von Artikel 57a RVOG zur dezentralen Bundesverwaltung gehören. Zudem enthält Anhang 2 RVOV eine vollständige Liste der ausserparlamentarischen Kommissionen enthält und anzeigt, welchem Departement jede von ihnen zugeordnet ist.

Änderung vom 27. November 2009 der RVOV

Der Bundesrat hat am 27. November 2009 eine Änderung der RVOV beschlossen (AS 2009 6137). Diese Änderung sah auch die Aufhebung der Verordnung vom 3. Juni 1996 über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes und der Verordnung vom 12. Dezember 1996 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen vor.

Die ausserparlamentarischen Kommissionen werden seither von Bestimmungen geregelt, die allesamt im RVOG und in der RVOV festgehalten sind.

Letzte Änderung 03.09.2021

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