Art. 46 Vorbehalte

(1) Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar sind, sind nicht zulässig.

(2) Vorbehalte können jederzeit zurückgenommen werden.

Letzte Änderung 30.07.2015

Zum Seitenanfang

https://www.admin.ch/content/gov/de/start/bundesrecht/10-jahre-behig/gebaerdensprache/alle-artikel/art-46.html