Art. 45 Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am 30. Tag nach Hinterlegung der 20. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für jeden Staat und jede Organisation der regionalen Integration, der beziehungsweise die dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der 20. entsprechenden Urkunde ratifiziert, förmlich bestätigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am 30. Tag nach Hinterlegung der eigenen Urkunde in Kraft.

Letzte Änderung 30.07.2015

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https://www.admin.ch/content/gov/de/start/bundesrecht/10-jahre-behig/gebaerdensprache/alle-artikel/art-45.html