Art. 3 Allgemeine Grundsätze

Die Grundsätze dieses Übereinkommens sind:

a)    die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, einschliesslich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit;

b)    die Nichtdiskriminierung;

c)    die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft;

d)    die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit;

e)    die Chancengleichheit;

f)    die Zugänglichkeit;

g)   die Gleichberechtigung von Mann und Frau;

h)   die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität.

Letzte Änderung 30.07.2015

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