Art. 11 Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen

Die Vertragsstaaten ergreifen im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach
dem Völkerrecht, einschliesslich des humanitären Völkerrechts und der
internationalen Menschenrechtsnormen, alle erforderlichen Massnahmen,
um in Gefahrensituationen, einschliesslich bewaffneter Konflikte,
humanitärer Notlagen und Naturkatastrophen, den Schutz und die
Sicherheit von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.

Letzte Änderung 30.07.2015

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