Bundesbrief von 1291

Der Bundesbrief von Anfang August 1291 gilt als ältestes Verfassungsdokument der Schweiz. Darin sichern sich die innerschweizerischen Talgemeinschaften Uri, Schwyz und Nidwalden gegenseitige Hilfe zu gegen alle, die ihnen Gewalt oder Unrecht antun. Fremde Richter sollen nicht geduldet, bestehende Herrschaftsverhältnisse aber unangetastet bleiben.

Der Bundesbrief von 1291

Festgelegt werden zudem Verfahren in straf- und zivilrechtlichen Angelegenheiten sowie bei Streitigkeiten untereinander.

Dieser Bundesbrief wird erst seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert offiziell für die Gründungsurkunde der Schweizerischen Eidgenossenschaft gehalten. Massgeblich trug dazu der Bundesrat bei, der - gestützt auf dieses Dokument - für 1891 eine nationale Jubiläumsfeier anberaumte und 1899 schliesslich den 1. August zum Bundesfeiertag erhob.

Dahinter stand die Überzeugung, der demokratische Bundesstaat von 1848 stehe in staatlicher Kontinuität zur alten Eidgenossenschaft vor 1798 und der historische Kern dieser Eidgenossenschaft liege im innerschweizerischen Alpenraum. Diese Vorstellung wurde verknüpft mit der Legende, der Bund der Eidgenossen sei auf dem Rütli am Urnersee von freiheitsliebenden Männern beschworen worden. Als nationalpädagogischer Pflichtstoff wurde dieses Geschichtsbild fortan jedem schweizerischen Schulkind eingeimpft.

Die Berufung auf den Bundesbrief als sozusagen älteste schweizerische Verfassung und damit auf eine jahrhundertealte, verpflichtende Tradition einer in Freiheit beschworenen Gemeinschaft war dem nationalen Zusammenhalt im demokratischen Bundesstaat förderlich. Unter dem Eindruck der politischen Entwicklungen nach 1930 wurde der Bundesbrief dann mehr als Abwehrbund gedeutet, als entschlossene Antwort auf die Bedrohung durch fremde Mächte.

In der öffentlichen Wahrnehmung - als Geschichte im Gebrauch - konnte so das äusserlich unscheinbare Dokument mit seinem Symbolcharakter zu einem wesentlichen Bestandteil der schweizerischen Geschichtskultur und der schweizerischen politischen Kultur überhaupt werden. Dazu gehört, dass eigens für den Bundesbrief in Schwyz das Bundesbriefarchiv errichtet und 1936 als nationaler Gedächtnisort feierlich eröffnet wurde (seit 1999 Bundesbriefmuseum).

Die Bedeutung dieses Bundes im späten Mittelalter ist dagegen viel weniger gross, und er ist auch nicht einzigartig. Es handelt sich um ein Landfriedensbündnis, wie es in dieser Zeit auch anderswo vorkommt. Die Vereinbarung entspricht keineswegs einem revolutionären Akt der bäuerlichen Selbstbestimmung, sondern sichert vielmehr die bestehende Herrschaftsordnung im Interesse der lokalen Eliten.

Das 1291 geschlossene Bündnis der Innerschweizer Talschaften fand über Jahrhunderte praktisch keine Erwähnung, das Dokument selbst wurde erst 1758 im Archiv von Schwyz wiederentdeckt. In der staatsrechtlichen Tradition der alten Eidgenossenschaft vor 1798 spielte der Bund von 1291 im Gegensatz zum Bundesbrief von 1315 (Morgartenbrief) keine Rolle. Auch eine Vorbildwirkung auf spätere eidgenössische Bündnisse ist nicht feststellbar. Unlösbare Überlieferungs- und Interpretationsprobleme sprechen ebenfalls dafür, dass die zeitgenössische Bedeutung dieses Dokuments in neuerer Zeit erheblich überschätzt worden ist.

Die angemessene Beurteilung des historischen Sachverhalts ändert nichts am grossen kulturellen Wert des prominenten Dokuments, auf das noch heute in politischen Debatten oft verwiesen wird.

Zusammenfassung des lateinischen Textes

Für das Gemeinwohl werden folgende Friedensordnungen vereinbart :

  1. Angesichts der schwierigen Zeitumstände sichern sich die Leute und Gemeinden von Uri, Schwyz und Nidwalden mit allen Mitteln gegenseitig Hilfe zu gegen alle, die ihnen innerhalb wie ausserhalb ihrer Täler Gewalt oder Unrecht antun.
  2. Jede Gemeinde hilft der andern mit Rat und Tat und auf eigene Kosten bei Übergriffen gegen Personen oder Sachen innerhalb und ausserhalb der Täler und bekräftigt diese Vereinbarung eidlich in Bestätigung und Erneuerung einer älteren Übereinkunft.
  3. Jeder soll aber gemäss seinem Stand weiterhin seinem Herrn dienen.
  4. Das Richteramt in den Tälern darf nicht gekauft und nur von Landleuten ausgeübt werden.
  5. Streit unter Eidgenossen soll von den Einsichtigsten geschlichtet, deren Entscheidung von allen geschützt werden.
  6. Auf Mord steht die Todesstrafe. Ein flüchtiger Mörder darf nie mehr zurückkehren. Wer ihn aufnimmt, wird ebenfalls des Landes verwiesen, bis ihn die Eidgenossen zurückrufen.
  7. Brandstifter verlieren das Landrecht, und wer einen solchen in den Tälern aufnimmt und beschützt, haftet für den angerichteten Schaden.
  8. Wer einen Eidgenossen beraubt oder irgendwie schädigt, haftet mit seinem Vermögen in den Tälern.
  9. Schuldner oder Bürgen dürfen nur mit richterlicher Erlaubnis gepfändet werden.
  10. Jeder hat seinem Richter zu gehorchen und gegebenenfalls anzugeben, vor welchem Richter im Tal er sich zu verantworten hat.
  11. Wer einen Richterspruch nicht befolgt und dadurch einen Eidgenossen schädigt, soll von allen andern zur Wiedergutmachung gezwungen werden.
  12. Krieg oder Streit zwischen Eidgenossen soll schiedsgerichtlich beigelegt werden, und wenn ein Teil sich dem Schiedsspruch nicht unterziehen oder die Entschädigung nicht leisten will, so sind die Eidgenossen gehalten, den andern zu schützen.
  13. Diese Ordnungen zum Gemeinwohl sollen unbefristet gelten.

Versehen mit den Siegeln der drei vorgenannten Gemeinden und Täler, wird die Urkunde Anfang August 1291 ausgefertigt.

Letzte Änderung 07.04.2020

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