Die Mitglieder des Bundesrats werden von der Bundesversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, eine Wiederwahl oder Nichtwiederwahl ist möglich. Bundesrätinnen und Bundesräte entscheiden selber, wann sie zurücktreten.

Kein Anspruch auf Wiederwahl
Die Wahl erfolgt jeweils auf eine Amtszeit von vier Jahren. Ein Anspruch auf Wiederwahl nach diesen vier Jahren besteht nicht.
Neuwahlen sind jederzeit möglich
Eine Neuwahl kann jederzeit nötig werden, sei es, weil ein Bundesratsmitglied zurücktritt oder aus gesundheitlichen Gründen sofort aus dem Amt ausscheidet. Die Neuwahl erfolgt in der Session nach dem Eingang des Rücktrittsschreibens oder nach dem unvorhergesehenen Ausscheiden eines Bundesratsmitglieds.
Vorbereitung auf die Amtsübernahme
Nach der Wahl beginnt die Vorbereitung auf die Amtsübernahme, die häufig am 1. Januar erfolgt. Dabei wird die neue Magistratin oder der neue Magistrat von der Bundeskanzlei unterstützt. Zur Vorbereitung gehört, dass ein neues Mitglied des Bundesrates die bisherige berufliche Tätigkeit aufgeben muss. Auch allfällige Verwaltungsrats- oder ähnliche Mandate muss es abgeben. Unmittelbar nach der Wahl begrüsst das Kollegium das neue Mitglied zu einem ersten Gespräch. In den Wochen nach der Wahl tritt der Bundesrat in neuer Zusammensetzung zusammen, um die Departementsverteilung vorzunehmen und die Stellvertretungen zu regeln.
Bundespräsident für ein Jahr
Einer der Höhepunkte in der Laufbahn eines Bundesratsmitglieds ist das Bundespräsidium. Der Bundespräsident wird vom Parlament jeweils für ein Jahr gewählt. in dieser Zeit gilt er als Primus inter pares, das heisst «Erster unter Gleichgestellten». Er leitet zum Beispiel die Bundesratssitzung. Ein Mitglied des Bundesrates kann während seiner Amtszeit mehrmals das Präsidium übernehmen, aber nicht in aufeinanderfolgenden Jahren.
Vom Bundesrat zum alt Bundesrat
Bundesräte wählen den Zeitpunkt ihres Rücktritts selber. Sie teilen den Rücktritt in einem Schreiben dem Präsidenten des Nationalrats mit.
Nach dem Rücktritt haben Bundesrätinnen und Bundesräte Anspruch auf eine Rente von 50 Prozent des Bundesratslohns, wenn sie mindestens vier Jahre im Amt waren. Sie dürfen auch wieder beruflich tätig werden. Es entspricht einer langjährigen Tradition, dass Mitglieder des Bundesrates nach ihrem Ausscheiden aus der Regierung Aufgaben in wirtschaftsorientierten oder gemeinnützigen Organisationen oder Gremien übernehmen. Zweimal pro Jahr lädt der Bundesrat die ehemaligen Regierungsmitglieder zu einem gemeinsamen Essen ein.
Dokumente
Checkliste Amtsübergaben (PDF, 142 kB, 22.06.2017)Die letzte Zeile der Liste wurde unlesbar gemacht – rechtlich begründet durch die Ausnahmeregelung beim Zugang zu amtlichen Dokumenten. Laut Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung, Art. 7, Abs. 1c, wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung „die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann“.
Letzte Änderung 23.11.2018