Bundesrat muss auch in den Ferien erreichbar sein

Die Mitglieder der Regierung müssen immer erreichbar sein. Das Gesetz verpflichtet den Bundesrat, alle Massnahmen zu treffen, um die Regierungstätigkeit jederzeit sicherzustellen.  

Auch Bundesräte gehen in die Ferien, bleiben aber stets erreichbar. Bundesrat Pierre Aubert im Juli 1979 mit seiner Frau Anne-Lise auf dem Campingplatz "Al Sole" in Meride (KEYSTONE/PHOTOPRESS-ARCHIV/Str)

Im Sommer, wenn die Schulferien beginnen und sich die meisten Menschen einige Wochen Erholung gönnen, beginnt für den Bundesrat die sitzungsfreie Zeit. Sie dauert in der Regel bis Mitte August. In diesen fünf Wochen findet keine ordentliche Bundesratssitzung statt.

Krisen und Katastrophen sind jederzeit möglich

Politische Krisen, Naturereignisse und technische Zwischenfälle nehmen jedoch keine Rücksicht auf den Regierungskalender. Selbstverständlich muss der Bundesrat auf solche Ereignisse auch in der sitzungsfreien Zeit – wie auch zwischen Weihnachten und Neujahr – schnell reagieren können, um die Interessen des Landes zu wahren.

Erreichbarkeit sichergestellt

Die Mitglieder des Bundesrates müssen deswegen immer erreichbar sein, im Inland wie im Ausland, an Wochenenden und Feiertagen. So können sie laufend informiert werden und zu einer ausserordentlichen Sitzung zusammenkommen, wenn kurzfristig entschieden werden muss.

Eine solche Sitzung muss nicht unbedingt im Sitzungszimmer des Bundesrates im Bundeshaus West stattfinden. Die Verhandlungen können an einem andern Ort, schriftlich oder auch telefonisch geführt werden. Bei der Vorbereitung wird der Bundespräsident bzw. die Bundespräsidentin von der Bundeskanzlei unterstützt – wie das auch bei den geplanten Sitzungen der Fall ist.

Zirkularverfahren

Manchmal gibt es auch Geschäfte, die der Bundesrat zwischen zwei ordentlichen Sitzungen dringend verabschieden muss. Dann wird ein Zirkularverfahren organisiert.

Ausserordentliche Sitzungen sind selten

Ausserordentliche Sitzungen in Form von Telefonkonferenzen sind selten. Etwas häufiger sind Beschlüsse im Zirkularverfahren. 2014 gab es drei, zwei davon in der sitzungsfreien Zeit.

Rechtliche Grundlagen

Verfahren und Organisation des Bundesrates sind im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) und in der dazugehörigen Verordnung (RVOV) geregelt.

Art. 16 des RVOG legt fest, dass der Bundesrat sich versammelt, so oft die Geschäfte es erfordern. Jedes Mitglied des Bundesrates kann jederzeit die Durchführung einer Verhandlung verlangen. In dringenden Fällen kann der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin vom ordentlichen Verfahren für die Einberufung und Durchführung von Verhandlungen abweichen.

Wenn es die Umstände erfordern und keine Zeit für die Durchführung einer Sitzung zur Verfügung steht, kann der Bundesrat auch einzelne Geschäfte schriftlich oder mit anderen Mitteln verhandeln (Art. 1 Abs. 4 RVOV). Diese Beschlüsse sind denjenigen in den Sitzungen gleichgestellt.

Letzte Änderung 23.09.2015

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https://www.admin.ch/content/gov/de/start/bundesrat/aufgaben-des-bundesrates/entscheiden/entscheiden-sitzungsfreie-zeit.html