Entscheiden
Botschaften ans Parlament, Antworten auf parlamentarische Anfragen, Verordnungsänderungen, Ausgaben, Personalentscheide: der Bundesrat muss laufend Beschlüsse fassen. Dies geschieht an der Sitzung des Bundesrates. Wichtig sind dabei: Vorbereitung, Kollegialität, Konsens.
Entschieden wird an der Bundesratssitzung
Der Bundesrat fällt seine Entscheide an seiner wöchentlichen Sitzung. Damit er die rund 2'500 pro Jahr anfallenden Geschäfte behandeln kann, braucht es eine minutiöse und sorgfältige Vorbereitung sowie formelle und informelle Regeln.
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Wie der Bundesrat Entscheide fällt
Der Bundesrat erhält seine Aufträge vom Parlament. Die weitaus meisten Entscheide betreffen denn auch Geschäfte, die ans Parlament gehen. Dazu gehören:
- Botschaften für Verfassungs- und Gesetzesänderungen
- Auskünfte und Stellungnahmen zu politischen Vorstössen
- Berichte zu Aufträgen des Parlaments
- das Budget und die Jahresrechnung
- die Legislaturplanung, die Jahresziele und der Geschäftsbericht.
Sorgfältige Vorbereitung
Bis ein Geschäft in den Bundesrat gelangt, durchläuft es verschiedene Stationen, die alle von der Bundeskanzlei begleitet werden. Wenn ein Entwurf eines Departements die so genannte Ämterkonsultation durchlaufen hat, unterzeichnet die zuständige Departementsvorsteherin oder der -vorsteher den definitiven Antrag. Die Regierungskolleginnen und -kollegen haben dann die Möglichkeit, sich in einem Mitberichtsverfahren dazu zu äussern. Erst wenn dieses Verfahren abgeschlossen ist und die Bundeskanzlei das Geschäft formell und juristisch überprüft hat, wird aus dem Anliegen ein Traktandum für die Bundesratssitzung.
Alle Aspekte bedenken
Die Vorbereitung dient der Konsensfindung und der Qualitätssicherung. Alle Aspekte eines Problems sollen sogfältig bedacht werden, insbesondere die rechtlichen und finanziellen. Auch sollen Meinungsverschiedenheiten zwischen Departementen möglichst früh erkannt und Lösungen gefunden werden, mit denen alle Interessierten leben können. Der Bundesrat soll sich auf die zentralen politischen Fragen konzentrieren können.
Kollegialität und Konsens als Leitgedanken
«Der Bundesrat entscheidet als Kollegium», so schreibt es die Bundesverfassung vor. Die Entscheide werden gemeinsam getroffen. Alle Bundesratsmitglieder müssen die Entscheide gegen aussen vertreten – auch wenn diese nicht mit ihrer persönlichen Auffassung oder mit der Haltung ihrer Partei übereinstimmen.
Die schweizerische Konsenskultur wird auch im Bundesrat gelebt. Das bedeutet, dass der Bundesrat einvernehmliche Lösungen sucht, anstatt gestützt auf das Mehrheitsprinzip den eigenen Standpunkt durchzusetzen. Der Wille zum Konsens entspricht der Überzeugung, dass Entscheide nur dann von Dauer sind, wenn alle Mitglieder des Gremiums hinter einem Beschluss stehen können, auch wenn sie gewisse Bedenken haben. Die Konsensfindung ist oft anspruchsvoll und zeitaufwändig. Dies kommt auch bei der Vorbereitung von Bundesratsgeschäften zum Ausdruck.
Vollmachten für ausserordentliche Lagen
Im Fall von Kriegen, sozialen Unruhen und Naturkatastrophen ist manchmal schnelles Handeln angezeigt. Für solche Fälle gibt die Bundesverfassung dem Bundesrat die Vollmacht, vom normalen Gesetzgebungsverfahren abzuweichen.
Laut Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung kann der Bundesrat, «unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen». Eine solche Verordnung gilt längstens sechs Monate, ausser der Bundesrat unterbreitet dem Parlament innert dieser Frist einen Entwurf für eine gesetzliche Grundlage.
In dringlichen Fällen kann der Bundesrat Truppen aufbieten. Bietet er mehr als 4000 Angehörige der Armee für den Aktivdienst auf oder dauert dieser Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen, so ist unverzüglich die Bundesversammlung einzuberufen.
Entscheiden in sitzungsfreier Zeit
Im Sommer, wenn die Schulferien beginnen und sich die meisten Menschen einige Wochen Erholung gönnen, beginnt für den Bundesrat die sitzungsfreie Zeit. Sie dauert in der Regel bis Mitte August. In diesen fünf Wochen findet keine ordentliche Bundesratssitzung statt.
Krisen und Katastrophen sind jederzeit möglich
Politische Krisen, Naturereignisse und technische Zwischenfälle nehmen jedoch keine Rücksicht auf den Regierungskalender. Selbstverständlich muss der Bundesrat auf solche Ereignisse auch in der sitzungsfreien Zeit – wie auch zwischen Weihnachten und Neujahr – schnell reagieren können, um die Interessen des Landes zu wahren.
Erreichbarkeit sichergestellt
Die Mitglieder des Bundesrates müssen deswegen immer erreichbar sein, im Inland wie im Ausland, an Wochenenden und Feiertagen. So können sie laufend informiert werden und zu einer ausserordentlichen Sitzung zusammenkommen, wenn kurzfristig entschieden werden muss.
Eine solche Sitzung muss nicht unbedingt im Sitzungszimmer des Bundesrates im Bundeshaus West stattfinden. Die Verhandlungen können an einem andern Ort, schriftlich oder auch telefonisch geführt werden. Bei der Vorbereitung wird der Bundespräsident bzw. die Bundespräsidentin von der Bundeskanzlei unterstützt – wie das auch bei den geplanten Sitzungen der Fall ist.
Zirkularverfahren
Manchmal gibt es auch Geschäfte, die der Bundesrat zwischen zwei ordentlichen Sitzungen dringend verabschieden muss. Dann wird ein Zirkularverfahren organisiert.
Ausserordentliche Sitzungen sind selten
Ausserordentliche Sitzungen in Form von Telefonkonferenzen sind selten. Etwas häufiger sind Beschlüsse im Zirkularverfahren. 2014 gab es drei, zwei davon in der sitzungsfreien Zeit.
Rechtliche Grundlagen
Verfahren und Organisation des Bundesrates sind im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) und in der dazugehörigen Verordnung (RVOV) geregelt.
Art. 16 des RVOG legt fest, dass der Bundesrat sich versammelt, so oft die Geschäfte es erfordern. Jedes Mitglied des Bundesrates kann jederzeit die Durchführung einer Verhandlung verlangen. In dringenden Fällen kann der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin vom ordentlichen Verfahren für die Einberufung und Durchführung von Verhandlungen abweichen.
Wenn es die Umstände erfordern und keine Zeit für die Durchführung einer Sitzung zur Verfügung steht, kann der Bundesrat auch einzelne Geschäfte schriftlich oder mit anderen Mitteln verhandeln (Art. 1 Abs. 4 RVOV). Diese Beschlüsse sind denjenigen in den Sitzungen gleichgestellt.

