Jedes Mitglied des Bundesrates leitet ein Departement

Bundesrätinnen und Bundesräte haben eine Doppelfunktion. Sie sind Mitglieder der Regierung und damit im Kollegium gemeinsam verantwortlich für die Regierungstätigkeit. Und sie führen ein Departement und vertreten dessen Aufgaben und Aufträge im Kollegium.

Bundesrätin Viola Amherd schreitet - begleitet von Kaderleuten ihres Departements - zur Medienkonferenz, Juni 2021.
Bundesrätin Viola Amherd schreitet - begleitet von Kaderleuten ihres Departements - zur Medienkonferenz, Juni 2021. (KEYSTONE)

Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung mit ihren rund 38‘000 Angestellten. Als Kollegium trägt er die oberste Verantwortung für die Wahrnehmung der Regierungsfunktionen. Er stellt durch eine ständige und systematische Aufsicht sicher, dass die Departemente und Ämter ihre Aufgaben gemäss den rechtlichen Vorgaben erfüllen.

Im Bereich der Bundesfinanzen wird der Bundesrat von der Eidg. Finanzkontrolle unterstützt. Diese ist unabhängig und nur der Verfassung und dem Gesetz verpflichtet.

Sieben Departemente und eine Kanzlei

Die  Bundesverwaltung ist in sieben Departemente gegliedert. Jedem Departement steht eine Bundesrätin oder ein Bundesrat vor. Die Stellvertretung regelt der Bundesrat. Dazu kommt die Bundeskanzlei als Stabsstelle der Regierung.

Die Ziele, Tätigkeitsbereiche und die Struktur sowie die Handlungsgrundsätze der Departemente und der Bundeskanzlei sind in den Organisationsverordnungen geregelt (siehe Kasten). Diese werden vom Bundesrat erlassen.

Wahl der Chefbeamten

Der Bundesrat nimmt seine Gesamtverantwortung über die Bundesverwaltung auch dadurch wahr, dass er – und nicht die Departementschefs – die Direktorinnen und Direktoren der Ämter wählt. Auch Staatssekretärinnen, der Rüstungschef, die beiden Vizekanzler, die Leitung der Finanzkontrolle und weitere Spitzenkräfte werden vom Bundesrat bestimmt.

Uneingeschränktes Weisungs- und Kontrollrecht

Die Departementsvorsteherinnen und -vorsteher sind politisch für die Führung des Departements verantwortlich. Dafür verfügen sie grundsätzlich über uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte.

Dem Recht und dem Gemeinwohl verpflichtet

Bundesrat und Bundesangestellte müssen sich bei ihrer Tätigkeit an allgemeine Grundsätze halten. Diese sind im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz festgehalten und lauten wie folgt:

  • Bundesrat und Bundesverwaltung handeln auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz.
  • Sie setzen sich ein für das Gemeinwohl, wahren die Rechte der Bürgerinnen und Bürger und sowie die Zuständigkeiten der Kantone und fördern die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen.
  • Sie handeln nach den Grundsätzen der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit.

Letzte Änderung 12.06.2023

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