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Psychologieberufegesetz: Vernehmlassung eröffnet

Eidgenössisches Departement
des Innern

        Medienmitteilung

     Bern, 22. Juni 2005

Psychologieberufegesetz: Vernehmlassung eröffnet
Der Bundesrat hat das EDI beauftragt, ein Vernehmlassungsverfahren zum
Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe (PsyG)
durchzuführen. Dank einer einheitlichen Regelung der Psychologieberufe auf
Bundesebene sollen Patientinnen und Patienten besser geschützt werden. Die
Vernehmlassungsfrist dauert bis 31. Oktober 2005.

In der Schweiz gibt es zurzeit keine landesweite Regelung für die
Psychologie-Grundausbildung und die darauf aufbauenden Weiterbildungsgänge.
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat vom Bundesrat den
Auftrag erhalten, ein Bundesgesetz zur Regelung der Anforderungen an das
Psychologiestudium und die Weiterbildung in Psychotherapie auszuarbeiten.
Mit dem Psychologieberufegesetz sollen Psychologieberufe auf nationaler
Ebene einheitlich geregelt werden. Bisher regeln die Kantone die Zulassung
und Ausübung der Psychologieberufe in unterschiedlicher Weise oder gar
nicht. Während der Titel der Psychotherapie in 23 Kantonen definiert ist,
ist der Titel  "Psychologe/Psychologin" nicht geschützt, das heisst, jede
Person darf sich Psychologe bzw. Psychologin nennen. Der fehlende
Titelschutz erschwert die Überprüfung der Qualifikationen der Anbieter
psychologischer Dienstleistungen und bietet keinen Schutz vor Täuschung und
Irreführung.

Der unter Federführung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) erarbeitete
Gesetzesentwurf bezweckt die Qualitätssicherung in der Aus- und
Weiterbildung sowie die Verbesserung des Konsumentenschutzes (Titelschutz)
der psychologischen Berufe. Psychologische Dienstleistungen im
Gesundheitsbereich sollen in Zukunft auf einer Hochschulausbildung basieren.
Für die selbstständige Berufsausübung wird ein eidgenössisch anerkannter
Weiterbildungstitel vorgeschrieben, der nur über akkreditierte
Weiterbildungsgänge erworben werden kann. Für die selbstständige
Berufsausübung muss zudem eine kantonale Bewilligung vorliegen.

Das Psychologieberufegesetz verfolgt Qualitätsziele in der Aus- und
Weiterbildung. Die Inkraftsetzung dieses Gesetzes würde nicht bedeuten, dass
die darin geregelten Berufsgruppen als Leistungserbringer im Sinne des KVG
anerkannt würden.

Die Vernehmlassung dauert bis 31. Oktober 2005. Innerhalb dieser Frist
können Stellungnahmen beim BAG eingereicht werden.

Bezug des Gesetzestexts und des erläuternden Berichts:
http://www.bag.admin.ch/berufe/projektpsych/vernehmlassung/d/

EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN

Presse- und Informationsdienst

Auskunft:

Bundesamt für Gesundheit, Heinz Roth,  Projektleiter
Psychologieberufegesetz, Tel: 031 322 95 05