Armoiries de la Suisse

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Presserohstoff für die Pressekonferenz vom 18. Januar 2002 in Sachen Antwort BR auf Bericht GPK-N und Mass-nahmen Kontrollstelle

PRESSEROHSTOFF / DCUMENTATION DESTINEE A LA PRESSE
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Presserohstoff für die Pressekonferenz vom 18. Januar 2002 in Sachen
Antwort BR auf Bericht GPK-N und Mass-nahmen Kontrollstelle

I. EINLEITUNG
Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats
- hat am 29. Juni 2001 einen Bericht über den Stand der Umsetzung des
Geldwäschereigesetzes im Nichtbankensektor veröffentlicht.
- Der Bericht nimmt eine Auslegeordnung der Geldwäscherei-bekämpfung im
Nichtbankensektor bis zum Sommer 2001 vor.
- Die GPK verbindet ihren Bericht mit insgesamt 11 Empfehlungen, die
eine weitere Stärkung der Geldwäschereibekämpfung im Nicht-bankensektor
zum Ziel haben.
- Die GPK hat keine Gewichtung der 11 Empfehlungen vorgenommen. Drei für
den Vollzug des Geldwäschereigesetzes zentrale Anregungen der GPK sind
aber in Erinnerung zu rufen. Diese drei Empfehlungen betreffen
? die Organisationsstruktur und personelle Dotierung der Kontrollstelle
für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kontrollstelle);
? die Klärung offener Unterstellungsfragen;
? und die Schaffung einer Bagatellregelung für Finanzintermediäre, deren
Tätigkeit nur ein geringes Ausmass aufweist.
Der Bundesrat
- hat diesen Mittwoch seine Antwort auf den Bericht der GPK
verab-schiedet.
- Die Antwort des Bundesrates wurde integral abgegeben.
Die Pressekonferenz hat folgende Themen zum Gegenstand:
- Erläuterung einiger Punkte aus der Antwort des Bundesrates und
Präsentation der Massnahmen, welche die Eidg. Finanzverwaltung und die
Kontrollstelle zur Umsetzung der GPK-Empfehlungen ergriffen haben.
- Orientierung über zwei Grundsatzentscheide der Kontroll--stelle zum
Geltungsbereich des Geldwäschereigesetzes.
II. ANTWORT DES BUNDESRATES AN DIE GPK
- Der Bundesrat würdigt in seiner Antwort den Bericht der GPK als
differen-ziert und für die weitere Umsetzung des Geld-wäschereigesetzes
wertvoll.
- Er legt in seiner Antwort zunächst dar, auf welche Ursachen die
Anfangsschwierigkeiten bei der Umsetzung des Geldwäscherei-gesetzes
zurückzuführen waren. Es sind dies im Wesentlichen Gründe, die beim
Vollzug eines gänzlich neuen Gesetzes nicht aussergewöhnlich sind. Man
muss sich insbesondere bewusst sein, dass das Geldwäschereigesetz
? mehrere Tausend Finanzdienstleister erstmals einer staatlichen
Regulierung unterstellt. Eine erstmalige Regulierung einer ganzen
Berufsbranche bringt naturgemäss gewisse Probleme mit sich.
? Im Weiteren ist das Geldwäschereigesetz als Rahmengesetz konzipiert
und beschränkt sich auf die Festschreibung der grund-sätzlichen
Bestimmungen. Die gesetzesvollziehenden Behörden müssen viele
Detailfragen analysieren und lösen. Diese Praxis-bildung braucht Zeit.
Vor diesem Hintergrund sind die in der Anfangsphase aufgetretenen
Umsetzungsschwierigkeiten nachvollziehbar.
- Der Bundesrat teilt weitestgehend die von der GPK lokalisierten
Probleme beim Vollzug des Geldwäschereigesetzes. Er beabsichtigt, die
von der GPK vorgeschlagenen Empfehlungen rasch umzusetzen.
- Die Umsetzung der entsprechenden Massnahmen in Bezug auf die
Kontrollstelle wurde bereits abgeschlossen oder ist in vollem Gange.

III. MASSNAHMEN DER KONTROLLSTELLE
1. Vorbemerkungen
Der gesetzliche Aufgabenbereich der Kontrollstelle wird in der
Öffentlichkeit zuweilen nicht ganz zutreffend verstanden. Die Aufgaben
der Kontrollstelle lassen sich wie folgt umreissen:
? Die Kontrollstelle sorgt für die Umsetzung des Geldwäschereigesetzes
im Nichtbankensektor, das heisst unter anderem bei den
Vermögensverwaltern, Geschäftsanwälten und Treuhändern.
? Die Kontrollstelle hat im Wesentlichen sicherzustellen, dass sämtliche
Finanzintermediäre des Nichtbankensektors die im Geldwäscherei-gesetz
geregelten Sorgfaltspflichten einhalten. Zu diesen Sorgfaltspflichten
gehören namentlich die Identifikation des Vertragspartners, die
besondere Abklärungspflicht bei ungewöhnlichen Transaktionen sowie die
Meldepflicht bei begründetem Verdacht einer strafbaren Handlung.
? Die Aufsicht der Kontrollstelle über die Finanzintermediäre des
Nichtbankensektors ist „zweigeteilt“. Jeder Finanzintermediär (mit
Ausnahme der Anwälte) hat die Wahl, sich entweder einer
Selbstregulierungsorganisation (SRO) anzuschliessen oder sich der
direkten Aufsicht der Kontrollstelle zu unterstellen.
Finanzintermediäre, die sich einer SRO angeschlossen haben,
beaufsichtigt die Kontrollstelle nur indirekt, das heisst über die
Beaufsichtigung der SRO.
? Die Kontrollstelle ist keine Strafverfolgungsbehörde.
Strafunter-suchungen wegen des Verdachts auf Geldwäscherei werden von
den Kantonen und seit dem 1. Januar 2002 teilweise auch von der
Bundesanwaltschaft geführt.
2. Organisation und Personal
Der organisatorische und personelle Neuaufbau der Kontrollstelle ist
praktisch abgeschlossen:
- Die Kontrollstelle verfügt heute über einen Personaletat von 25
Arbeitsstellen, was ungefähr einer Verdoppelung des früheren
Personal-sollbestandes entspricht. Die Rekrutierung des Personals
gestaltete sich sehr erfreulich. Am 1. Januar 2002 arbeiteten 21
Personen bei der Kontrollstelle, welche sich insgesamt 18,9 Stellen
teilen. Seit dem 1. Januar 2002 konnten 2 weitere Personen angestellt
werden. Zur Vervollständigung des Teams fehlen vor allem noch 3 bis 4
Revisoren. In den letzten Tagen hat die Eidg. Finanzverwaltung in den
wichtigsten Tageszeitungen Stelleninserate für die noch benötigten
Revisoren platziert. Die nun bewilligten und praktisch vollständig
besetzten 25 Arbeitsstellen sollten unter Vorbehalt von
unvorhergesehenen Entwicklungen ausreichen, die hohe Arbeitslast der
Kontrollstelle zu bewältigen.
- Neben der Erhöhung des Personaletats hat die Kontrollstelle auch eine
neue organisatorische Struktur erhalten. Die Kontrollstelle verfügt neu
über eine mittlere Führungsebene mit 4 Sektionschefs. Den einzelnen
Sektionen wurden spezifische Aufgabengebiete zugeteilt, was den Aufbau
eines spezialisierten Fachwissens und eine enge Betreuung der
Mitarbeiter ermöglicht.
3. Direktunterstellte Finanzintermediäre (DUFIs)
- Zum Abbau der hohen Pendenzen bei den Gesuchen um Direktunterstellung
wurde bereits im November 2000 eine Task Force eingesetzt.
- Die Arbeit der Task Force wird von 8 bis 10 fortgeschrittenen
Jurastudenten und lizenzierten Juristen vorgenommen, die jedoch keine
Entscheidungs-kompetenzen haben, sondern die Bewilligungs-gesuche nur
bis zur Entscheidreife vorbereiten. Der Bewilligungs-entscheid wird in
jedem Fall von der Kontrollstelle selber gefällt.
- In den letzten Wochen konnte die Kontrollstelle die ersten 11
Bewilligungen an direktunterstellte Finanzintermediäre erteilen.
- Zur Zeit sind noch 546 Gesuche um Direktunterstellung hängig:
? 161 dieser 546 Finanzintermediäre haben parallel ein Aufnahme-gesuch
bei einer SRO gestellt. Es ist davon auszugehen, dass diese 161
Finanzintermediäre von einer SRO aufgenommen werden.
? Unter Berücksichtigung der erwähnten Parallelgesuche hat die
Kontrollstelle voraussichtlich noch über rund 385 Gesuche um
Direktunterstellung zu entscheiden. Die Bearbeitung dieser 385 Dossiers
ist bereits fortgeschritten. Die Task Force sollte bis Ende Sommer 2002
die Voruntersuchungen in allen hängigen Dossiers abgeschlossen haben.
- Der Abbau der hohen Pendenzen bei den Direktunterstellungen ist in
vollem Gange. Die Kontrollstelle wird in diesem Bereich bald auf die
Zielgerade einbiegen können.
4. Marktaufsicht
- Es gibt noch etliche Unternehmen, die eine an sich
unterstellungs-pflichtige Tätigkeit ausüben, ohne über einen
SRO-Anschluss oder eine Bewilligung der Kontrollstelle zu verfügen.
Diese Unternehmen sind somit illegal tätig.
- Es ist nicht fair gegenüber den Unternehmen, die sich um einen
SRO-Anschluss oder eine Bewilligung der Kontrollstelle bemüht haben und
die Anschluss- bzw. Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen, dass illegal
tätige Unternehmen weiterhin ihre Geschäfte betreiben.
- Die Kontrollstelle hat bereits begonnen, gewisse dieser Unternehmen
auf ihre Bewilligungspflicht aufmerksam zu machen und sie anzuhalten,
ihre Tätigkeit sofort einzustellen, bis ihr Bewilligungsstatus
feststeht. Die Kontrollstelle wird, jetzt wo der entsprechende
Sektionsleiter seine Tätigkeit begonnen hat, vermehrt gegen illegal
tätige Unternehmen vorgehen.
- Erfüllt ein illegal tätiges Unternehmen die
Bewilligungsvoraus-setzungen nicht, wird die Kontrollstelle die
notwendigen Massnahmen anordnen, um der illegalen Tätigkeit ein Ende zu
setzen. Wenn nötig, wird sie bis zur Liquidation der betroffenen
Unternehmen schreiten, analog jenen Massnahmen, welche die Eidg.
Banken-kommission in den Jahren 1997-1999 massiv gegen illegal tätige
Effektenhändler angewendet hat.
5. Akkreditierte Revisionsstellen
- Die GPK empfiehlt in ihrem Bericht, die Revisionsaufgaben der
Kontrollstelle bis Ende 2001 operativ umzusetzen. Revision im Sinne des
Geld-wäscherei-gesetzes bedeutet eine Kontrolle an Ort und Stelle, also
direkt in den Betrieben der Beaufsichtigten.
- Bei den direktunterstellten Finanzintermediären hat die Kontrollstelle
von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Kontrolle an externe Revisoren
zu übertragen. Die Kontrollstelle führte eine Ausschreibung durch und
hat insgesamt 84 Revisionsgesellschaften akkreditiert. Das Outsourcing
ist gesetzlich vorgesehen. Die externen Revisoren handeln quasi als
verlängerter Arm der Kontrollstelle.
- Um eine Akkreditierung zu erhalten, mussten die Bewerber einen
anspruchs---vollen Leistungsnachweis erbringen. Jeder Bewerber musste
ins-besondere belegen, dass er
? bereits bisher mindestens 5 Mandate in der Geldwäschereirevision
betreute
? und der Mandatsleiter mindestens 5 Jahre praktische Erfahrung in der
Wirtschaftsprüfung mitbringt.
- Unter den 84 akkreditierten Revisionsstellen sind renommierte
Revisionsgesellschaften wie zum Beispiel Arthur Andersen, Deloitte &
Touche und PricewaterhouseCoopers  vertreten. Daneben wurden auch
kleinere Gesellschaften mit nur wenigen Mitarbeitern zugelassen.
- Die geographische Verteilung der akkreditierten Revisionsstellen ist
ausgewogen. In den grossen Finanzzentren Genf, Zürich und Tessin sollte
der Bedarf an externen Revisoren gedeckt sein.
- In der zweiten Jahreshälfte 2002 wird die Kontrollstelle eine weitere,
unbefristete Akkreditierunsphase eröffnen, um den Pool der
Revisions-stellen zu erhöhen.
- Im Weiteren wird die Kontrollstelle bereits in den nächsten Tagen ein
Rundschreiben publizieren, das die Durchführung der externen Revisionen
genau festlegt. Das Rundschreiben wird die von den Revisoren zu
untersuchenden Sachverhalte einzeln aufzählen. Das verbindliche
Prüfungsschema garantiert einen einheitlichen Qualitäts-standard der
Kontrollen.
- Die Revision der SROs wird die Kontrollstelle in jedem Fall selber und
nicht durch externe Stellen durchführen. Die Kontrollstelle wird Ende
1. Quartal 2002 die ersten SROs vor Ort durchleuchten.
- Obwohl die Kontrollstelle die Revision der direktunterstellten
Finanzintermediäre prinzipiell an externe Prüfer übertragen hat, ist es
ihr unbenommen, die Kontrolle in Einzelfällen weiterhin selber
vorzunehmen. Solche Revisionen vor Ort hat die Kontrollstelle bereits
mehrfach durchgeführt. In Zukunft wird die Kontrollstelle diese Praxis
noch ausbauen und namentlich in Fällen, wo es im Rahmen des
Bewilligungsverfahrens fraglich ist, ob der betreffende
Finanz-intermediär die Sorgfaltspflichten vollumfänglich einhält, selber
zur Kontrolle schreiten.
 [5. Négociants en matières premières]
- La loi sur le blanchiment d'argent s'applique aux personnes actives
dans le secteur financier. Le commerce des matières premières peut lui
aussi représenter une activité de type financier soumise à la loi.
- Toutes les activités impliquant des matières premières ne sauraient
toutefois être qualifiées d'intermédiation financière. En effet, le
commerce des matières premières revêt des formes multiples. Certains
négociants en matières premières entrent en possession physique de la
marchandise, d'autres pas. Certains négociants achètent et vendent leur
marchandise sur des bourses, d'autres effectuent leurs transactions hors
bourse. Il y a des négociants qui transforment la marchandise avant de
la revendre, d'autres qui ne le font pas. Un grand nombre d'autres
différences peuvent être mentionnées dans ce domaine.
- Dans chaque cas, il faut examiner si l'activité spécifique du
négociant en matières premières représente un service financier tombant
par conséquent sous le coup de la loi.
- En principe, l'Autorité de contrôle interprète l'article 2, alinéa 3,
lettre c, de la loi sur le blanchiment d'argent en ce sens que non
seulement le commerce de matières premières effectué pour le compte et
avec des fonds de tiers (négoce pour le compte d'un client) est soumis à
la loi, mais également les transactions effectuées avec ses propres
moyens et pour son propre compte (négoce pour propre compte). C'est
d'ailleurs ce que prévoit la loi.
- Le cas dans lequel le négoce pour propre compte n'est pas effectué
dans un but commercial mais dans le but d'une utilisation et d'une
transformation pour son propre compte constitue toutefois une exception
au principe général.
- Dans le cas du commerce des matières premières, cela signifie qu'une
entreprise qui achète des matières premières pour les transformer puis
revend le produit transformé, n'est pas soumise à la loi, même si elle
revend parfois une partie de la marchandise qu'elle a achetée sans la
transformer. En revanche, toute entreprise qui achète des matières
premières uniquement pour les revendre et dont l'intérêt réside
uniquement ou essentiellement dans le bénéfice qu'elle peut réaliser sur
les différences de prix est soumise à la loi.
- La même règle s'applique évidemment aussi aux personnes qui font le
commerce des autres produits mentionnés dans l'article de loi en
question, en particulier les négociants en devises et en valeurs
mobilières. Ces derniers ne sont cependant concernés que s'ils ne sont
pas déjà soumis à la surveillance de la Commission fédérale des banques
en vertu de la loi sur les bourses.
- Au cours des prochaines semaines et des prochains mois, l'Autorité de
contrôle examinera toutes les questions d'assujettissement qui n'ont pas
encore été réglées et traitera les demandes en suspens en se fondant sur
les principes énoncés ci-devant. Comme les cas en suspens n'ont pas
encore fait l'objet d'une décision définitive, ils sont soumis au secret
de fonction et ne peuvent donc pas être examinés ici.
- Si l'Autorité de contrôle constate qu'une société doit être soumise à
la loi, elle invitera celle-ci à adhérer à un organisme d'autorégulation
ou à lui présenter une demande d'autorisation. Au cas où une entreprise
ne donnerait pas suite à cette injonction, l'Autorité de contrôle devra
alors prendre une décision formelle.
6. Unterstellungsfragen
- Die GPK beanstandet in ihrem Bericht die Tatsache, dass über ein Jahr
nach Ablauf der Übergangsfrist noch immer nicht restlos klar ist, welche
Berufsgruppen dem Gesetz tatsächlich unterstellt sind.
- Die Ursachen für diese Verzögerung sind nicht zuletzt im Gesetzestext
begründet.
- Die Generalklausel zum Geltungs-bereich des Geldwäschereigesetzes ist
sehr vage formuliert. Nach dem Wortlaut der Generalklausel könnte das
Gesetz auf jeden Geschäftsmann bezogen werden, der Waren oder
Dienstleistungen gegen Entgelt anbietet und damit „berufsmässig fremde
Vermögenswerte annimmt“, wie es in der Generalklausel heisst. Der vage
Wortlaut führt zu zahlreichen Auslegungsfragen.
- Auch die im Gesetz explizit aufgezählten Tätigkeiten, die zu einer
Unterstellung führen, sind nicht durchwegs einfach zu erfassen.
- Zur Lösung der offenen Unterstellungsfragen plant die Kontrollstelle
den Erlass eines Rundschreibens, das erstens eine verbindliche Auslegung
der Generalklausel und zweitens eine Typologie der
unter-stellungs--pflichtigen Tätigkeiten enthalten soll. Das
Rundschreiben wird noch dieses Frühjahr erlassen. Es wird eine wichtige
Entscheidhilfe für die Beurteilung aller noch offenen
Unterstellungsfälle bilden.
- Die Kontrollstelle hat zwei Grundsatzentscheide zum Geltungsbereich
des Geldwäschereigesetzes getroffen. Die zwei Grundsatzentscheide
betreffen zum einen die Sitz-gesellschaften und zum anderen die
Rohwarenhändler.

[6. Sociétés de domicile]
- L'Autorité de contrôle a pris une deuxième décision de principe
concernant l'assujettissement des sociétés de domicile.
- Les sociétés de domicile sont des entreprises sans activité
opérationnelle. Leur seul but est de détenir et de gérer les valeurs
patrimoniales d'un ayant droit économique. L'expression anglaise „shell
companies“ illustre bien cette situation.
- Pour pouvoir recenser efficacement de telles sociétés de domicile et
notamment pour assurer l'identification des ayants droit économiques des
valeurs patrimoniales et garantir que les mesures qui s'imposent en cas
de transactions inhabituelles sont prises, l'Autorité de contrôle a
décidé d'assujettir ces sociétés par le biais de leurs organes suisses.
Il s'ensuit que toute personne considérée, au sein d'une société de
domicile suisse ou étrangère, comme un organe auquel la société a donné
un pouvoir de disposition sur les valeurs patrimoniales, est en principe
soumise à la loi. Sont notamment assujetties les personnes assumant
l'activité de membre du conseil d'administration de telles sociétés.
- L'Autorité de contrôle est d'avis que c'est en assujettissant les
organes de la société qu'elle est le mieux à même de contrôler
l'application de la loi sur le blanchiment.
- Cette manière de procéder permet d'appliquer efficacement les
obligations de diligences prévues par la loi, soit l'obligation
d'identifier l'ayant droit économique et l'obligation de communiquer,
notamment pour les sociétés de domicile étrangères dont les avoirs sont
gérés par des personnes en Suisse.
- La décision de principe de l'Autorité de contrôle exposée plus haut
concerne de nombreux avocats et agents fiduciaires travaillant en
Suisse. Selon les informations fournies par les organismes
d'autorégulation, on peut cependant admettre que de nombreux avocats et
agents fiduciaires sont d'ores et déjà affiliés à un organisme
d'autorégulation, de telle sorte que leur activité est recensée et
contrôlée.
- Les organes de sociétés de domicile qui ont attendu, pour s'affilier à
un organisme d'autorégulation, que l'Autorité de contrôle se prononce
sur la question de leur assujettissement à la loi, ont maintenant la
possibilité de présenter une demande d'affiliation. Ils sont autorisés à
poursuivre leur activité durant la procédure d'affiliation. En revanche,
la situation est différente pour les intermédiaires financiers qui, à
l'avenir aussi, ne feront pas les démarches nécessaires pour être
affiliés à un organisme d'autorégulation ou pour être soumis à la
surveillance de l'Autorité de contrôle. En effet, ces personnes devront
s'attendre à être sanctionnées par l'Autorité de contrôle, conformément
à ce qui est prévu dans la surveillance des marchés financiers.

7. Rohwarenhändler
- Das Geldwäschereigesetz findet auf Personen Anwendung, die im
Finanzsektor tätig sind. Auch der Handel mit Rohwaren kann eine
unterstellungspflichtige Finanz-diensleistung darstellen.
- Nicht jede Tätigkeit, die Rohwaren involviert, ist jedoch als
Finanzintermediation zu qualifizieren. Der Handel mit Rohwaren tritt in
den unterschiedlichsten Erscheinungsformen auf. Manche Rohwaren-händler
nehmen die Ware physisch entgegen, andere dagegen nicht. Manche
Rohwarenhändler kaufen und verkaufen ihre Ware an Börsen, andere handeln
nur ausserbörslich.  Es gibt Rohwaren-händler, welche die gekaufte Ware
vor dem Wiederverkauf verarbeiten, andere dagegen nicht. Zahlreiche
weitere Differenzierungen liessen sich erwähnen.
- In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob die vom betreffenden
Rohwarenhändler spezifisch ausgeübte Geschäftstätigkeit eine
Finanzdienstleistung darstellt und somit vom Gesetz erfasst wird.
- Grundsätzlich interpretiert die Kontrollstelle Art. 2 Abs. 3 Bst. c
des  Geldwäschereigesetzes dahingehend, dass nicht nur der Handel mit
Rohwaren für Rechnung und mit Geldern von Dritten (Kundenhandel) sondern
auch der Handel mit eigenen Mitteln und auf eigene Rechnung
(Eigenhandel) dem Gesetz unterstellt ist. So sieht es der Gesetzestext
vor.
- Eine Ausnahme bildet im Lichte der Generalklausel jedoch der Fall, in
dem der Eigenhandel nicht zu Handelszwecken, sondern zum Zweck des
Eigengebrauchs und der Eigenverarbeitung geschieht.
- Angewendet auf den Rohwarenhandel bedeutet dies, dass ein Unternehmen,
das Rohwaren kauft, um sie zu verarbeiten und dann das verarbeitete
Produkt weiterzuverkaufen, dem Gesetz nicht unterstellt ist, selbst wenn
es zeitweilig einen Teil der gekauften Waren ohne Verarbeitung
weiterverkauft. Unterstellt ist demgegenüber jedes Unternehmen, das die
Rohwaren nur zum Zweck des Weiterverkaufs ersteht und dessen Interesse
ausschliesslich oder hauptsächlich im möglichen Gewinn aus der
Preisdifferenz besteht.
- Die gleiche Regel gilt selbstverständlich auch für Händler, die mit
den anderen im Gesetzesartikel erwähnten Produkten handeln, namentlich
für Devisen- und Effektenhändler. Bei letzteren allerdings nur, sofern
sie nicht bereits aufgrund des Börsengesetzes der Aufsicht der Eidg.
Bankenkommission unterstellt sind.
- Die Kontrollstelle wird in den nächsten Wochen und Monaten alle
offenen Unterstellungsfragen prüfen und die bei ihr hängigen Gesuche
nach den soeben erwähnten Grundsätzen beurteilen. Stellt die
Kontrollstelle im Einzelfall eine Unterstellungspflicht fest, wird sie
die betroffene Gesellschaft einladen, sich einer SRO anzuschliessen oder
ein Bewilligungsgesuch einzureichen. Sollte ein betroffenes Unternehmen
dieser Aufforderung nicht Folge leisten, müsste die Kontrollstelle eine
entsprechende Verfügung erlassen.
8. Sitzgesellschaften
- Einen zweiten Grundsatzentscheid hat die Kontrollstelle zur
Unterstellung von Sitzgesellschaften getroffen.
- Sitzgesellschaften sind Firmen ohne operative Tätigkeit. Sie haben den
einzigen Zweck, das Vermögen eines wirtschaftlich Berechtigten zu halten
und zu verwalten. Der englische Ausdruck „shell companies“
veranschaulicht die Konstellation gut.
- Um solche Sitzgesellschaften effizient zu erfassen und insbesondere
sicherzustellen, dass die an den Vermögenswerten wirtschaftlich
berechtigten Personen richtig identifiziert und bei ungewöhnlichen
Transaktionen die richtigen Massnahmen getroffen werden, hat die
Kontrollstelle beschlossen, diese Gesellschaften über ihre
schweizerischen Organe zu erfassen. Dem Gesetz unterstellt ist somit
grundsätzlich jedermann, der bei einer in- oder ausländischen
Sitzgesellschaft die Funktion eines Organs übernimmt, welche ihm eine
Verfügungsmacht über die Vermögenswerte der Gesellschaft gibt. Erfasst
sind insbesondere diejenigen Organe, welche als Verwaltungsrat solcher
Gesellschaften tätig sind.
- Die Kontrollstelle ist der Auffassung, mit der Unterstellungspflicht
der Gesellschaftsorgane die Durchsetzung des Geldwäschereigesetzes am
wirksamsten durchsetzen und kontrollieren zu können.
- Insbesondere bei ausländischen Sitzgesellschaften, deren Vermögen von
Personen in der Schweiz verwaltet werden, erlaubt es die dargestellte
Vorgehensweise, die im Gesetz vorgesehenen Sorgfaltspflichten,
insbesondere die Identifikations- und die Meldepflicht, effizient
anzuwenden.
- Der skizzierte Grundsatzentscheid der Kontrollstelle betrifft
zahlreiche in der Schweiz tätige Anwälte und Treuhänder. Nach
Informationen der SROs ist allerdings davon auszugehen, dass sich viele
Anwälte und Treuhänder bereits um den Anschluss an eine SRO bemüht
haben, so dass ihre Tätigkeit bereits erfasst und kontrolliert wird.
- Organe von Sitzgesellschaften, die bis heute mit einem SRO-Anschluss
zugewartet haben, weil sie zuerst die Meinung der Kontrollstelle in
bezug auf ihre Unterstellungspflicht hören wollten, haben nun die
Möglichkeit, ein Anschlussbegehren einzureichen. Sie dürfen ihre
Tätigkeit während der Dauer des Anschlussverfahrens fortsetzen. Anders
sieht die Situation hingegen für diejenigen Finanzintermediäre aus,
welche auch in Zukunft keine Schritte für einen SRO-Anschluss oder für
den Erhalt einer Bewilligung der Kontrollstelle unternehmen. Diese
Personen werden mit der von der Kontrollstelle ausgeübten Marktaufsicht
und dem daran gebundenen Sanktionswesen rechnen müssen.
9. Bagatellregelung
- In engem Zusammenhang mit den offenen Unterstellungsfragen steht das
Projekt der Kontrollstelle zur Schaffung einer Bagatellregelung, wie
dies die GPK in ihrem Bericht empfiehlt.
- Das Geldwäschereigesetz findet nach seinem Wortlaut nur auf
Finanzintermediäre Anwendung, die ihre Tätigkeit „berufsmässig“, das
heisst haupt- oder nebenberuflich ausüben. Tätigkeiten von
untergeordneter Bedeutung (Bagatellfälle) sollen nach dem Willen des
Gesetzgebers nicht unter das Geldwäschereigesetz fallen.
- Die angestrebte Bagatellregelung soll den Begriff der Berufsmässigkeit
klar definieren. Die Schaffung einer Bagatellregelung ist somit nichts
anderes als die Vornahme einer Gesetzesauslegung.
- Mit den Arbeiten zur Schaffung einer Bagatellregelung ist eine
Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz der Kontrollstellenleiterin betraut. In
der Arbeitsgruppe sind zwei SROs vertreten.
- Zum Stand der Arbeiten: Die Mitglieder der Arbeitsgruppe sind sich
einig, dass eine Definition der berufsmässigen Tätigkeit nach
quantitativen Kriterien zu erfolgen hat. Die Verwendung von messbaren
Kriterien, wie etwa die Anzahl der Kunden eines Finanzintermediärs, wird
die bestehende Rechts-unsicherheit in Bezug auf die
Unterstellungsvoraussetzung der Berufsmässigkeit beseitigen.
- Die Arbeitsgruppe wird ihre Arbeit spätestens im Frühjahr 2002
abschliessen.
IV. SCHLUSS
Dem Vollzug des Geldwäschereigesetzes im Nichtbankensektor wird von
allen Beteiligten höchste Priorität eingeräumt. Die
Anfangs-schwierigkeiten wurden nicht nur erkannt. Es wurden umfassende
Massnahmepakete geschnürt und umgesetzt. Die ergriffenen Massnahmen
haben bereits zu wesentlichen Fortschritten in der Bekämpfung der
Geldwäscherei im Nichtbankensektor geführt.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
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18.1.2002