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11. AHV-Revision: Bundesrat verabschiedet zwei Botschaften

Eidgenössisches Departement
des Innern

        Medienmitteilung

     Bern, 21. Dezember 2005

11. AHV-Revision: Bundesrat verabschiedet zwei Botschaften

Der Bundesrat hat die beiden Botschaften zur 11. AHV-Revision zuhanden des
Parlaments verabschiedet. Die erste beinhaltet das einheitliche Rentenalter
65 für Frauen und Männer und die Erweiterung der aktuellen Vorbezugs- und
Aufschubsregelungen. Zudem sieht sie durchführungstechnische Verbesserungen
vor. Die zweite Botschaft führt eine Vorruhestandsleistung für bestimmte
Personenkategorien ein. Beide Revisionsteile zusammen entlasten die AHV im
Schnitt der Jahre 2009 bis 2020 um 341 Mio. Franken pro Jahr. Die beiden
Vorlagen zielen darauf ab, kurzfristig das finanzielle Gleichgewicht der
Versicherung zu wahren. Sie sind als erste Etappe einer schrittweisen
umfassenden AHV-Reform zu verstehen, in deren Zentrum die grundlegende 12.
AHV-Revision mit dem Ziel der langfristigen finanziellen Sicherung der AHV
stehen wird.

Seit der Ablehnung der früheren Vorlage zur 11. AHV-Revision in der
Volksabstimmung vom Mai 2004 haben sich Umstände und Beweggründe für die
Revision nicht grundlegend verändert. Die damaligen Projektionen bestätigen
sich auch heute. Der AHV-Fonds wird (ohne Berücksichtigung der Schulden der
IV, die er deckt) schon im Jahre 2011 auf unter 70% einer Jahresausgabe
sinken und dann weiter abnehmen. Noch drastischer stellt sich die Situation
unter Einbezug der IV-Schulden dar: Faktisch wird die AHV bis Ende 2010 nur
noch über liquide Mittel in der Höhe von rund 15 bis 20% einer Jahresausgabe
verfügen (5. IV-Revision eingeschlossen; ohne zusätzliche MWST-Einnahmen und
ohne Nationalbankgold). Daher hält der Bundesrat zur Sicherung der AHV die
11. AHV-Revision als ersten, kurzfristigen Schritt für unumgänglich. Die
Einführung neuer Finanzierungsquellen zur langfristigen Konsolidierung der
AHV-Finanzen oder andere grundlegende materielle Änderungen sollen zu einem
späteren Zeitpunkt (voraussichtlich 2008) im Rahmen der 12. AHV-Revision
bzw. einer anderen Gesetzesrevision vorgelegt werden.

1. Botschaft:
Leistungsseitige Massnahmen und durchführungstechnische Anpassungen

Die erste Botschaft sieht das einheitliche Rentenalter 65 für Frauen und
Männer sowie flexiblere Möglichkeiten beim Vorbezug oder Aufschub der
Altersrente innerhalb des geltenden Rechts vor. Der minimale Deckungsgrad
des AHV-Ausgleichsfonds wird bei 70% der AHV-Jahresausgaben festgelegt.
Falls diese Limite unterschritten wird, werden die AHV-Renten nicht mehr
automatisch alle zwei Jahre angepasst, sondern nur noch, wenn die Teuerung
seit der letzten Anpassung mehr als 4% beträgt. Sinkt der Stand gar unter
die noch vertretbaren 45%, so werden die Rentenanpassungen ausgesetzt, bis
der Fonds wieder auf 45% geäufnet ist. Bei den Leistungsmassnahmen
verzichtet der Bundesrat auf die in der Vernehmlassung vorgeschlagene
Aufhebung der Witwenrente für kinderlose Frauen.

Bei den durchführungstechnischen Verbesserungen ist insbesondere die
Aufhebung des Freibetrages für erwerbstätige RentnerInnnen vorgesehen, die
an die Verbesserung der Altersrenten durch Beitragszahlungen im Rentenalter
gekoppelt ist.

2. Botschaft : Vorruhestandsleistung
Die zweite Botschaft zur 11. AHV-Revision sieht die Einführung einer
Vorruhestandsleistung im Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
vor. Die Leistung wird Versicherten zwischen 62 und 65 angeboten, die
bestimmte Einkommensvoraussetzungen erfüllen. Diese orientieren sich am
System der Ergänzungsleistungen, sind aber insgesamt grosszügiger
ausgestaltet. Der Ausgleich ist auf das zweieinhalbfache der maximalen
Ergänzungleistung begrenzt, kann also jährlich höchstens 44'100 Franken bei
Alleinstehenden und 66'150 Franken bei Ehepaaren betragen. Die
Vorruhestandsleistung ermöglicht einer Versichertengruppe, die darauf
besonders angewiesen ist, den flexiblen Altersrücktritt und entspricht einem
offenkundigen gesellschaftlichen Bedürfnis. Das vorgeschlagene Modell
besticht durch Vorteile gegenüber anderen diskutierten
Flexibilisierungsmodellen, verursacht tragbare und durch Einsparungen
kompensierte Kosten und lässt die Frage eines künftigen Rentenalters offen.

Finanzielle Auswirkungen der 11. AHV-Revision

Die Anpassungen im Leistungs- und Beitragsbereich sowie die Einführung der
Vorruhestandsleistung entlasten die AHV zusammen genommen um 341 Mio.
Franken pro Jahr (Schnitt der Jahre 2009 bis 2020). Die IV hat eine
Mehrbelastung von 58 Mio. zu tragen, während die Ergänzungsleistungen um 11
Mio. entlastet werden. In der Entlastung der AHV um 341 Mio. Franken sind
die Übergangskosten der grösseren Flexibilität beim Vorbezug oder Aufschub
der Altersrente nicht einbezogen, da diese Massnahme längerfristig
kostenneutral ist.

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst

Auskünfte:

Tel. 031 322 46 40:                         Yves Rossier,
Direktor Bundesamt für Sozialversicherung

Tel. 031 322 90 73:                         Anton Streit,
Vizedirektor, Leiter Geschäftsfeld Alters- und
Hinterlassenenvorsorge BSV

Beilagen: Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Homepage des
BSV unter www.bsv.admin.ch