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Weko erwirkt Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse auf dem

Weko erwirkt Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse auf dem
Kreditkartenmarkt

Die Wettbewerbskommission (Weko) will den mangelnden Wettbewerb
innerhalb der beiden Kreditkartensysteme MasterCard und Visa in der
Schweiz beleben. Zu diesem Zweck genehmigt die Weko mit Entscheid vom
5. Dezember 2005 die von den drei Schweizer Banken und den im
Kreditkartengeschäft tätigen Gemeinschaftswerken eingegangenen
Verpflichtungen. Dies unter der Voraussetzung, dass die
durchschnittliche DMIF um rund 25% gesenkt wird. Die Weko wird die
Situation aber weiterhin beobachten. Sie hat deshalb ihr Einverständnis
auf vier Jahre begrenzt.

Die Weko hält fest, dass eine multilaterale Festlegung der Interchange
Fee (DMIF) aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz grundsätzlich
gerechtfertigt werden kann. Allerdings darf diese nicht weitere Kosten
berücksichtigen als die effektiven Netzwerkkosten. Die heutige DMIF
geht jedoch über die objektiven Netzwerkkosten hinaus, weshalb eine
unzulässige Abrede unter den Beteiligten vorliegt, welche den
Wettbewerb erheblich beeinträchtigt.

Die Parteien, die Banken Credit Suisse, UBS AG sowie Cornèr Banca SA
und die im Kreditkartengeschäft tätigen Gemeinschaftswerke Telekurs
Multipay AG und Viseca Card Services SA haben sich gestützt auf diese
Feststellung zu folgenden Massnahmen verpflichtet:

Einschränkung  der DMIF auf Netzwerkkosten

Die DMIF wird auf die tatsächlichen Netzwerkosten beschränkt. Somit
wird die DMIF nach oben abgegrenzt. Die Objektivierung der DMIF belässt
den an der Abrede beteiligten Unternehmen grundsätzlich die Freiheit,
die inländische Verrechnungsgebühr multilateral auszuhandeln, da damit
auch Effizienzvorteile verbunden sind. Die Issuer haben sich
verpflichtet, eine erste Senkung der DMIF direkt nach Inkrafttreten des
Entscheides vorzunehmen.

Abschaffung der „Nichtdiskriminierungsklausel“ (NDR)

Die NDR verbietet es den Händlern, bei Bezahlung mit Kreditkarte einen
Zuschlag zu verlangen oder bei Barzahlung einen Rabatt zu gewähren. Die
Acquirer verpflichten sich, die NDR ab Rechtskraft des Entscheides
aufzuheben. Durch die Abschaffung dieser Klausel wird der Wettbewerb
zwischen den verschiedenen Zahlungsmitteln verstärkt. Der Handel kann
seine Kommission vermeiden indem er dem Konsumenten die Wahl lässt,
entweder mit der Kreditkarte zu bezahlen und den vollen Preis
einschliesslich Kreditkartengebühr zu entrichten, oder aber ein anderes
Zahlungsmittel zu verwenden, insbesondere Barzahlung und nur den
Nettopreis zu entrichten.

Schaffung von Transparenz

Die Acquirer verpflichten sich, den Händlern die Höhe der für sie
relevanten DMIF auf Anfrage bekannt zu geben. Dadurch wird die
Verhandlungsposition der Händler gegenüber den Kreditkartenunternehmen
gestärkt. Die Händler können die angekündigte Senkung der DMIF zum
Aushandeln tieferer Händlerkommissionen verwenden. Dies ermöglicht
ihnen, ihrerseits die Endpreise gegenüber den Konsumenten zu senken.

Da sich die Parteien vor dem Ablauf der Übergangsfrist des revidierten
Kartellgesetztes verpflichtet haben, die einvernehmliche Regelung zu
respektieren, entfällt die Sanktionierbarkeit gemäss revidiertem KG.

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Anhang: Vorgeschichte und Fachbegriffe

Am 15. Dezember 2003 eröffnete die Weko eine Untersuchung über die
sogenannte „Domestic Multilateral Interchange Fee“ (DMIF) der
Kreditkartensysteme Visa und MasterCard.

Die „Interchange Fee“ ist eine in gemeinsamen Foren festgelegte
Verrechnungsgebühr zwischen den Herausgebern von Kreditkarten
("Issuer") und den Kreditkartenunternehmen, welche die Händler für die
Akzeptanz von Kreditkarten anwerben („Acquirer“). Sie wird von den
Acquirern an die Issuer bezahlt. Je nach Ort des Einsatzes einer
Kreditkarte (In- oder Ausland) unterscheidet man zwischen einer
inländischen und einer Verrechnungsgebühr für grenzüberschreitende
Transaktionen.

Bei den Kreditkartensystemen von Visa und MasterCard handelt es sich um
sogenannte Vierparteien-Systeme, in welchen die Kreditkarteninhaber den
Issuern und die Händler den Acquirern gegenüber stehen. Die
Vereinbarung über die DMIF wirkt sich dabei sowohl auf die Höhe der von
den Händlern an die Acquirer zu bezahlenden Kommissionen wie auch auf
die Kreditkartengebühren, welche der Karteninhaber dem Issuer zu
entrichten hat, aus.

Separater Presserohstoff sowie Zusammenfassung des Entscheides

Walter Stoffel 079 436 81 49  Olivier Schaller 031 322 21 23 079 642 62
88 olivier.schaller@weko.admin.ch