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Änderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Al-Qaïda und den

Änderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber Al-Qaïda und den
Taliban

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 1. Dezember 2005
den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und
Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung
«Al-Qaïda» oder den Taliban geändert. Diese Anpassungen stehen im
Zusammenhang mit entsprechenden Beschlüssen der UNO und sind am 13.
Dezember 2005 in Kraft getreten.

Die Namen von 11 natürlichen Personen wurden neu in den Teil C (Liste
der natürlichen Personen, welche mit der «Al-Qaïda» in Verbindung
gebracht werden) des Anhangs 2 der Al-Qaïda/Taliban-Verordnung
aufgenommen. Die Namen von 2 Organisationen wurden in den Teil D (Liste
der Organisationen, welche mit der «Al-Qaïda» in Verbindung gebracht
werden) aufgenommen. Der Name einer Person wurde aus dem Anhang 2
gestrichen und wird neu im Teil E des Anhangs aufgeführt (Liste der
natürlichen Personen und Organisationen, die von der Liste gestrichen
wurden). Des weiteren wurden Änderungen an 16 bestehenden Einträgen
vorgenommen.

Der Anhang 2 enthält die Namen derjenigen Personen und Organisationen,
welche vom Rüstungsmaterialembargo, einer Ein- und Durchreisesperre in
und durch die Schweiz sowie von Finanzsanktionen betroffen sind.
Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder
Kenntnisse über wirtschaftliche Ressourcen haben, von denen anzunehmen
ist, dass sie von den Finanzsanktionen betroffen sind, müssen diese dem
Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) unverzüglich melden. Bisher
sind dem seco aufgrund dieser Finanzsanktionen 82 Konten mit rund 34
Mio. Schweizer Franken gemeldet worden.

Die genannten Verordnungstexte und Verordnungsanhänge sind auf der
Internetseite des seco einsehbar (www.seco.admin.ch -> Aussenwirtschaft
-> Sanktionen / Embargos -> Sanktionsmassnahmen).

Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Othmar Wyss, Tel. 031/324 09
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