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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Ausführungsbestimmungen zu den flankierenden Massnahmen Gutheissung

Ausführungsbestimmungen zu den  flankierenden Massnahmen Gutheissung
durch den Bundesrat

Der Bundesrat hat am 9. Dezember 2005 die Änderungen der Verordnung
über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(EntsV), der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAV) und der
Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) gutgeheissen.

Die im Jahr 1999 vom Parlament verabschiedeten flankierenden Massnahmen
zur Personenfreizügigkeit, wurden im Rahmen der Erweiterung der
Personenfreizügigkeit auf die neuen EG-Mitgliedstaaten präzisiert und
in ihrer Umsetzung verstärkt. Anpassungen sind bezüglich der
Ausführungsbestimmungen des Entsendegesetzes (EntsG), des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG)
und des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) vorgenommen worden. Nicht nur
das Meldeverfahren wird präzisiert, neu müssen auch wichtige Aspekte
des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
schriftlich mitgeteilt werden. Zusätzlich ist eine Erleichterung der
Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vorgesehen.
Des Weiteren können Verstösse gegen das Entsendegesetz wirksamer
sanktioniert werden. Weitere wichtige Neuerungen sind die:

Unterstellung der ausländischen Arbeitgeber, welche Arbeitnehmer in die
Schweiz entsenden, unter die Vorschriften von allgemein verbindlich
erklärten Gesamtarbeitsverträgen über Vollzugskostenbeiträge.
Sicherstellung der Inspektionstätigkeit in den Kantonen, wobei der Bund
die Hälfte der Lohnkosten, die dem Kanton in Erfüllung dieser Aufgaben
anfallen, übernimmt.
Unterstellung der Temporärbranche unter die Beitragspflicht in Bezug
auf die Vollzugs- und Weiterbildungskostenbeiträge sowie den Flexiblen
Altersrücktritt von allgemeinverbindlich erklärten
Gesamtarbeitsverträgen.
Regelung bezüglich der Selbständigerwerbenden. Diese unterstehen den
flankierenden Massnahmen zwar nicht, müssen aber bei der
Arbeitsaufnahme in der Schweiz nachweisen, dass sie wirklich
selbständig sind.
Die Änderungen der Entsendeverordnung und der Vollziehungsverordnung
zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
treten, unter Vorbehalt der Ratifizierung durch die Vertragesparteien,
am 1. Februar 2006, gleichzeitig mit dem Protokoll vom 26. Oktober 2004
über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen
EG-Mitgliedstaaten in Kraft.

Wegen der von der Temporärbranche vorzunehmenden EDV-Anpassungen tritt
die Änderung der Arbeitsvermittlungsverordnung frühestens am 1. April
2006 in Kraft.

Brigitte Schär, Ressort Arbeitsbeziehungen, seco, Tel. 031 323 53 02