Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Änderung des Obligationenrechts (Miete): Eröffnung des

Änderung des Obligationenrechts (Miete): Eröffnung des
Vernehmlassungsverfahrens

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 2. Dezember 2005 das
Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) beauftragt, bei den
Kantonen, Parteien und interessierten Organisationen bis 31. März 2006
das Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf einer Änderung des
Obligationenrechts im Titel über die Miete durchzuführen.

Die in die Vernehmlassung geschickte Gesetzesänderung betrifft die
Regelung der Mietzinsgestaltung, die geltenden Kündigungsbestimmungen
bleiben unangetastet. Vorgeschlagen wird ein duales System, bei dem die
Vertragsparteien zwischen dem Indexmodell und dem Modell der
Kostenmiete wählen können. Beim „Indexmodell“ werden die Mietzinsen von
den Hypothekarzinsen entkoppelt, und Mietzinserhöhungen dürfen gemäss
der Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise vorgenommen
werden. Der vorliegende Entwurf sieht vor, dass Anpassungen einmal
jährlich im Ausmass von 80% der Teuerung bei Wohnungen und von 100% bei
Geschäftsräumen möglich sein sollen. Das andere Modell orientiert sich
an der heute geltenden, aber in verschiedener Hinsicht optimierten
„Kostenmiete“: Mietzinsanpassungen sollen gemäss der Kostenentwicklung
erfolgen können, wobei bezüglich Hypothekarzinsen der durch die
Schweizerische Nationalbank ermittelte Durchschnittssatz massgebend
ist. Das zwischen den Parteien vereinbarte Mietzinsmodell soll für die
ganze Dauer des Mietverhältnisses gelten. Liegt keine Vereinbarung
zwischen den Parteien vor, gilt das Indexmodell.

Bei indexierten Mietzinsen soll das Instrument der Vergleichsmieten bei
der Überprüfung des Anfangsmietzinses und bei Mietzinsanpassungen nach
einer Handänderung der Liegenschaft zum Tragen kommen. In weiteren
wichtigen Punkten sieht die Revision vor, dass die Anfechtung des
Anfangsmietzinses neu voraussetzungslos erfolgen kann, dass Mietende
und Vermietende beim Modell der kostenbestimmten Miete nach Ablauf von
jeweils sieben Jahren eine absolute Überprüfung des Mietzinses
verlangen bzw. den Mietzins anpassen können und dass die Anwendung der
mietzinsrechtlichen Schutzbestimmungen bei Geschäftsräumen
differenzierter ausgestaltet wird.

Die unterbreitete Gesetzesänderung stützt sich auf Empfehlungen der
Eidg. Kommission für Wohnungswesen (EKW). Diese hat im Auftrag des
Departements Revisionsvorschläge ausgearbeitet, nachdem der
Gegenvorschlag zur Volksinitiative „Ja zu fairen Mieten“ in der
Abstimmung vom 8. Februar 2004 abgelehnt worden war. Die
Volksinitiative selber war bereits am 18. Mai 2003 von Volk und Ständen
verworfen worden.

Cipriano Alvarez, Bundesamt für Wohnungswesen, Leiter Bereich Recht,
Tel. 032 654 91 30