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Fünfte Sitzung des Gemischten Agrarausschusses Schweiz-EU

Fünfte Sitzung des Gemischten Agrarausschusses Schweiz-EU

Der Gemischte Ausschuss zum Agrarabkommen zwischen der Schweiz und der
Europäischen Union (EU) hat heute unter Schweizer Vorsitz in Brüssel
getagt. Hauptthemen der Sitzung waren das Dossier der geschützten
Ursprungsbezeichnungen, die Ausdehnung gegenseitiger Zollkonzessionen
infolge der EU-Erweiterung und der Einbezug des Fürstentums
Liechtenstein in das Agrarabkommen.

Das Agrarabkommen enthält eine gemeinsame Absichtserklärung im Bereich
der geografischen Angaben (GGA/IGP) und der geschützten
Ursprungsbezeichnungen (GUB/AOC). Es sollen darin zum gegenseitigen
Schutz von GUB und GGA Bestimmungen sowohl über die
Registrierungsbedingungen als auch über die Kontrollsysteme aufgenommen
werden, wie sie bereits für Wein und Spirituosen gelten. Der Bundesrat
hat der Schweizer Delegation ein Mandat für Verhandlungen mit der EU
über das Agrarabkommen erteilt: Die Schweiz wird dabei für eine globale
gegenseitige Anerkennung aufgrund von Listen eintreten. Die
Dienststellen der Europäischen Kommission haben grundsätzliches
Interesse bekundet, diese Verhandlung im 2006 zu beginnen, sobald das
entsprechende Mandat des Rats der EU vorliegt.

Der Gemischte Ausschuss verabschiedete in diesem Jahr zwei Entscheide
zur administrativen Vereinfachung des Handels mit Wein sowie mit
Pflanzen. Er wird zudem zwei weitere Entscheide zu Zollkonzessionen im
Zusammenhang mit der EU-Osterweiterung sowie zur Aufdatierung des
Anhangs über biologisch angebaute Produkte noch vor Ende Jahr auf
schriftlichem Wege verabschieden. Ausserdem stimmte die Schweiz einem
Begehren von Liechtenstein grundsätzlich zu, das bilaterale
Agrarabkommen auf das Fürstentum auszuweiten.

Deutschland, Frankreich, Italien und Ungarn haben mit der Schweiz noch
bilaterale Handelsabkommen (insbesondere Wurst-Kontingente). Die
EU-Kommission möchte diese Kontingente allen 25 Mitgliedstaaten
zugänglich machen. Die Schweiz hat sich bereit erklärt, im Rahmen der
Evolutivklausel des Agrarabkommens das Anliegen der EU-Kommission zu
prüfen. Die Evolutivklausel, Art. 13 des Abkommens, sieht vor, dass die
Vertragsparteien den Handel mit Agrarerzeugnissen schrittweise
liberalisieren können.

Christian Häberli, Leiter der Schweizer Delegation,  Abteilung
Internationales und Absatzförderung,  Tel. 079 277 61 85 / 031 322 25
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