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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Bewilligungsverfahren wird vereinfacht

Bundesrat setzt Revision der Verordnung zum Konsumkreditgesetz auf den 1.
März 2006 in Kraft

Bern, 24.11.2005. Die Kantone können künftig in einem einfacheren Verfahren
die Bewilligung zur Gewährung oder Vermittlung von Konsumkrediten erteilen.
Der Bundesrat hat eine entsprechende Revision der Konsumkreditverordnung auf
den 1. März 2006 in Kraft gesetzt.

Das neue Konsumkreditgesetz verpflichtet die Kantone, die Gewährung und
Vermittlung von Konsumkrediten einer Bewilligungspflicht zu unterstellen.
Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist unter anderem eine
ausreichende Berufshaftpflichtversicherung. Wer Kredite gewähren oder
vermitteln will, kann zukünftig gemäss revidierter Verordnung auch andere
Sicherheiten wie Bürgschaften und Garantieerklärungen oder die Errichtung
eines Sperrkontos anbieten.

Weniger Berufsprüfungen
Die revidierte Verordnung unterscheidet zudem konsequent zwischen
Kreditgebern und Kreditvermittlern. Kreditgeber müssen eine fachliche
Ausbildung ausweisen und über einschlägige Berufserfahrung verfügen; für
Kreditvermittler genügt hingegen die einschlägige Berufserfahrung. Damit
müssen die kantonalen Bewilligungsbehörden keine Berufsprüfungen mehr
durchführen für jene Kandidaten, die als Kreditvermittler tätig sein wollen.

Weitere Auskünfte:

Felix Schöbi, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 / 322 53 57