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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Neue Verordnung über Einbürgerungsgebühren

Bern, 24.11.2005. Der Bundesrat hat heute die neue Verordnung über Gebühren
zum Bürgerrechtsgesetz verabschiedet. Demnach werden die Gebühren so
berechnet, dass sie den gesamten Aufwand der Verwaltung decken. Nach
heutigem Recht sind die Gebühren für die Erteilung der eidgenössischen
Einbürgerungsbewilligung zu hoch, diejenigen für die erleichterte
Einbürgerungen und Wiedereinbürgerungen zu niedrig.

Die meisten Kantone kamen dem Bund in den letzten Jahren entgegen und haben
das Verfahren gestrafft und vereinfacht. Dies erlaubt dem Bund eine
wesentlich effizientere Behandlung der Gesuche um Erteilung der
eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Die Gebühren können deshalb
erheblich verringert werden. Die Verordnung sieht deshalb vor, die
diesbezüglichen Gebühren zu senken.

Gegenteilig verläuft die Entwicklung bei den Gesuchen um erleichterte
Einbürgerung ausländischer Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern. Hier
ist der Aufwand des Bundes in den letzten Jahren erheblich grösser geworden.
Dies vor allem deshalb, weil oft besonders abzuklären ist, ob die Ehepartner
in einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft leben. Zur Deckung der durch
das Verfahren entstandenen Kosten muss die heute erhobene Gebühr erhöht
werden.

Die übrigen Gesuche um erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung
betreffen in erster Linie ausländische Kinder eines schweizerischen
Elternteils oder Personen, welche bereits einmal Schweizer Bürger waren.
Auch in diesen Fällen ist der Bund verpflichtet, Abklärungen durchzuführen.
Damit der entstehende Aufwand gedeckt ist, werden auch diese Gebühren
angehoben.

Eine Anpassung der Gebühren ist auch für Abweisungs- und
Nichteintretensentscheide sowie bei Entscheiden betreffend
Nichtigkeitserklärung einer Einbürgerung vorgesehen.

Zusätzliche Gebühren für die Kantone

Zusätzlich zu den Gebühren des Bundes wird zugunsten der Kantone für die
Erstellung von Erhebungsberichten durch den Wohnkanton bei erleichterten
Einbürgerungen und Wiedereinbürgerungen von in der Schweiz wohnenden
Personen eine Gebühr erhoben. Wird ein Gesuch im Ausland gestellt, wird für
den Aufwand der kantonalen Behörden im Zusammenhang mit der Kontrolle der
Zivilstandsverhältnisse ebenfalls eine Gebühr verlangt. Auch diese Gebühren
werden erhöht.

Die neue Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Weitere Auskünfte:

Brigitte Hauser-Süess, Information & Kommunikation BFM, 031 325 93 50