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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Änderungen von Landwirtschafts-Verordnungen

Änderungen von Landwirtschafts-Verordnungen

Der Bundesrat hat eine Reihe von Landwirtschafts-Verordnungen
angepasst. Unter anderem hat er Selbsthilfemassnahmen von sechs
Organisationen auch für Nichtmitglieder verbindlich erklärt. Nicht
entsprochen hat der Bundesrat dem Gesuch der Schweizer Milchproduzenten
(SMP) für eine allgemein verbindliche Überlieferungsabgabe von 40
Rappen je Kilogramm Milch. Mit den Änderungen im Bereich Ein- und
Ausfuhr sowie bei der Tierverkehrs-Datenbank wird die Administration
vereinfacht.

Gemäss Landwirtschaftsgesetz kann der Bundesrat von einer Branchen-
oder Produzenten-organisation beschlossene Selbsthilfemassnahmen auch
für Nichtmitglieder verbindlich erklären. Sieben Organisationen haben
entsprechende Gesuche an den Bundesrat gestellt. Sie betreffen
grösstenteils Beiträge für das Produktmarketing. Der Bundesrat hat
sechs Gesuche angenommen. Abgelehnt hat er das Begehren der Schweizer
Milchproduzenten (SMP) nach einer allgemein verbindlichen
Überlieferungsabgabe: Gemäss diesem Vorschlag hätten alle Produzenten,
unabhängig davon, ob sie noch der Milchkontingentierung unterstehen
oder sich für den vorzeitigen Ausstieg entschieden haben, verpflichtet
werden sollen, bei Überschreitung der zugeteilten Mengen einen Beitrag
von 40 Rappen pro Kilogramm Milch in den Unterstützungsfonds der SMP
einzuzahlen. Die übrigen Begehren der SMP wurden gutgeheissen.

Mit einer Totalrevision hat der Bundesrat die bisherige Verordnung über
die Tierverkehrs-Datenbank (TVD) an die neuen Gegebenheiten angepasst.
Die Weisungen über die Zugangsberechtigung Privater auf Daten der TVD
wurden in die Verordnung aufgenommen. Mit einer Änderung der
Tierseuchenverordnung wurde die Grundlage dafür gelegt, dass Daten aus
der Tierverkehrs-Datenbank auch für den Vollzug der
Landwirtschaftsgesetzgebung genutzt werden können. Insbesondere sollen
die Daten mit dem AGIS-Register des Bundesamtes für Landwirtschaft
zusammengeführt werden. Damit können sowohl für die Tierhalter als auch
für die Kantons- und Bundesbehörden Einsparungen und administrative
Vereinfachungen erzielt werden.

Im weiteren hat der Bundesrat fünf technische Verordnungen im Bereich
Ein- und Ausfuhr landwirtschaftlicher Produkte geändert. Unter anderem
wird im Gleichschritt mit Einführung der elektronischen Zollabfertigung
die Erfassung der Abtretungen von Zollkontingentsanteilen über einen
gesicherten Internetzugang ermöglicht. Eine weitere Änderung betrifft
die Bio-Verordnung in welcher der maximal erlaubte Anteil
nichtbiologischer Futtermittel stufenweise verringert wird.

Bundesamt für Landwirtschaft, Jacques Chavaz, stellvertretender
Direktor, 031 322 25 02