Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Besserer Schutz vor extrem gefährlichen Straftätern

Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Umsetzung der Verwahrungsinitiative

Bern, 23.11.2005. Die Gesellschaft soll besser vor extrem gefährlichen,
untherapierbaren Straftätern geschützt werden, ohne dabei die Grundsätze der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu missachten. Dies soll die
Umsetzung der Verwahrungsinitiative ermöglichen. Der Bundesrat hat am
Mittwoch die entsprechende Botschaft verabschiedet.

Volk und Stände haben am 8. Februar 2004 deutlich der Volksinitiative
"Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual-
und Gewaltstraftäter" und damit dem neuen Artikel 123a der Bundesverfassung
zugestimmt. Der Verfassungsartikel trat unverzüglich in Kraft und könnte bei
Bedarf direkt angewendet werden. Da er allerdings in zahlreichen Punkten
interpretationsbedürftig ist, hat der Bundesrat Ausführungsbestimmungen
erarbeitet.

Überprüfung der Verwahrung konkretisiert
Die vorgeschlagenen Ergänzungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches
regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Gericht die lebenslängliche
Verwahrung anordnen kann. Sie präzisieren insbesondere anhand eines
abschliessenden Deliktskatalogs, wer als extrem gefährlicher, nicht
therapierbarer Sexual- oder Gewaltstraftäter gilt. Der Gesetzesentwurf legt
zudem fest, wie in konkreten Fällen geprüft werden kann, ob die Fortdauer
der lebenslänglichen Verwahrung noch berechtigt ist.

Bundesrat wird eine Fachkommission einsetzen
Dieses Verfahren schliesst im Sinne der Volksinitiative einen
Überprüfungsautomatismus aus, respektiert aber gleichzeitig die Grundsätze
der EMRK: Die kantonale Strafvollzugsbehörde beauftragt von Amtes wegen oder
auf Gesuch der betroffenen Person hin eine Eidgenössische Fachkommission,
die lebenslängliche Verwahrung zu überprüfen. Diese vom Bundesrat neu zu
schaffenden Fachkommission prüft, ob neue, wissenschaftliche Erkenntnisse
zur Therapierbarkeit lebenslänglich verwahrter Täter vorliegen.

Gestützt auf den Bericht der Fachkommission entscheidet die
Strafvollzugsbehörde, ob dem Täter eine Behandlung angeboten werden soll.
Zeigt diese Behandlung, dass die Gefährlichkeit des Täters entscheidend
reduziert werden kann, wandelt das zuständige Gericht die lebenslängliche
Verwahrung in eine stationäre Behandlung um. Ist der Täter aber infolge
hohen Alters, schwerer Krankheit oder aus anderen Gründen bereits
ungefährlich geworden, kann ihn das Gericht ohne vorherige Behandlung
bedingt entlassen.

Keine nachträgliche lebenslängliche Verwahrung
Der Bundesrat verzichtet auf die Möglichkeit, die lebenslängliche Verwahrung
auch nachträglich anordnen zu können. In seiner Botschaft zur Nachbesserung
des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches hatte er bereits die Möglichkeit
vorgesehen, im Rahmen eines Revisionsverfahrens nachträglich eine
"ordentliche" Verwahrung anordnen zu können. Diese Massnahme genügt, um die
Entlassung von Straftätern, deren Gefährlichkeit erst im Strafvollzug
sichtbar wird, zu verhindern.

Weitere Auskünfte:

Heinz Sutter, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 / 322 41 04