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Änderung des Anhangs der Verordnung über Massnahmen gegen-über der

Änderung des Anhangs der Verordnung über Massnahmen gegen-über der
Demokratischen Republik Kongo

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat die Namen von 15
natürlichen Personen und einer Organisation in den Anhang der
Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo
aufgenommen. Die Änderung tritt am 22. November 2005 in Kraft.

Im Anhang werden Personen aufgelistet, gegen die sich die Sperrung von
Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen nach Artikel 2 sowie das
Einreiseverbot in die Schweiz nach Artikel 4 der Verordnung richten.

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hatte die Finanz- und
Reiserestriktionen in Resolution 1596 vom 18. April 2005 beschlossen.
Das zuständige Sanktionskomitee hat nun die Namen von 15 Personen und
einer Organisation bekannt gegeben, die den Individualsanktionen
unterworfen sind.

Den betroffenen Personen und der Organisation wird vorgeworfen, das
Rüstungsgüterembargo der Vereinten Nationen gegenüber der
Demokratischen Republik Kongo verletzt zu haben.

Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von
wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie
von den Finanzsanktionen betroffen sind, müssen dies dem
Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) unverzüglich melden.

Der genannte Verordnungstext und der Anhang sind auf der Internetseite
des seco einsehbar (www.seco.admin.ch -> Aussenwirtschaft -> Sanktionen
/ Embargos -> Sanktionsmassnahmen).

Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Othmar Wyss, Tel. 031 324 09
16 oder  Roland E. Vock, Tel. 031 324 07 61