Obligatorische Unfallversicherung: Minimalprämie und Prämienzuschlag für Verwaltungskosten festgelegt
Eidgenössisches Departement
des Innern
Medienmitteilung
Bern, den 16. November 2005
Obligatorische Unfallversicherung: Minimalprämie und Prämienzuschlag für
Verwaltungskosten festgelegt
Die Bundesversammlung hat am 8. Oktober 2004 eine Änderung des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) beschlossen, welche die
Festsetzung einer Minimalprämie und den Prämienzuschlag für
Verwaltungskosten betrifft. Der Bundesrat setzt diese Änderung zusammen mit
einer entsprechenden Anpassung der Verordnung über die Unfallversicherung
(UVV) auf 1. Januar 2006 in Kraft.
Die Änderung von Art. 92 UVG erlaubt neu bei kleinen Betrieben oder
Arbeitsverhältnissen im häuslichen Bereich mit einer geringen Lohnsumme,
eine Minimalprämie unabhängig vom Unfallrisiko festzusetzen. Der Bundesrat
hat beschlossen, dass die UVG-Versicherer bei dien Kleinbetrieben eine
pauschale Minimalprämie von jährlich 100 Franken erheben können. Damit wird
der bisherigen Praxis Rechnung getragen.
Bei der Änderung betreffend den Prämienzuschlag für die Verwaltungskosten
ist neu, dass die privaten Versicherer den Prämienzuschlag für
Verwaltungskosten unabhängig von demjenigen der SUVA erheben können. Im
Unterschied zur bisherigen Regelung wurde darauf verzichtet, auf
Verordnungsstufe eine obere Grenze für den Prämienzuschlag festzusetzen. Der
Bundesrat geht davon aus, dass der Wettbewerb die Verwaltungskosten in der
obligatorischen Unfallversicherung tief hält.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst
Auskunft: Bundesamt für Gesundheit, Peter Schlegel, Sektion
Unfallversicherung, Tel. 031 / 322 95 05
Verordnungsänderung unter: www.bag.admin.ch/uv/gesetze/d/index.htm