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Aussprache des Bundesrates über den Umwandlungssatz in der Beruflichen Vorsorge

Eidgenössisches Departement
des Innern

        Medienmitteilung

     Bern, den 16. November 2005

Aussprache des Bundesrates über den Umwandlungssatz in der  Beruflichen
Vorsorge

Der Bundesrat hat dem Eidgenössischen Departement des Innern den Auftrag
erteilt, bis Januar 2006 eine Vernehmlassungsvorlage zu erarbeiten,  die
eine raschere und stärkere Anpassung des Mindestumwandlungssatzes in der
beruflichen Vorsorge vorsieht, als im Rahmen der 1. BVG-Revision festgelegt
wurde. Die Senkung ist auf Grund der gesteigerten Lebenserwartung der
Rentnerinnen und Rentner sowie der deutlich gesunkenen Renditeerwartungen
auf den Finanzmärkten notwendig. Der Umwandlungssatz soll bis 1.1.2011
schrittweise auf 6,4% gesenkt werden. Die Vorlage wird auch einen rascheren
Rhythmus zur Überprüfung des Satzes vorsehen.

Es ist unbestritten, dass der heutige Mindestumwandlungssatz aufgrund der zu
erwartenden Rendite auf den Finanzmärkten, insbesondere auf dem
Obligationenmarkt, zu hoch ist. Die Fachleute der Finanzökonomie rechnen für
die nächsten Jahre mit einer relativ tiefen Inflation und deshalb auch mit
entsprechend tiefen nominellen Zinssätzen. Um die auf lange Frist angelegte
Finanzierung der Renten sicher zu stellen, muss der Gesetzgeber die
Renditemöglichkeiten berücksichtigen. Das heisst, dass der Umwandlungssatz
weiter gesenkt werden muss, als im Rahmen der 1. BVG-Revision bereits
beschlossen. Das geltende Recht sieht eine Senkung auf 6,8% bis 2015 vor.
Nur so kann verhindert werden, dass die Vorsorgeeinrichtungen künftig zur
Auszahlung von ungenügend finanzierten Renten gezwungen sind und die
finanzielle Stabilität der beruflichen Vorsorge gefährdet wird.

In Erfüllung eines parlamentarischen Auftrags (Motion der Kommission für
soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats aus dem Jahr 2003) hat der
Bundesrat die Situation auf den Finanzmärkten überprüft. Dabei stützte er
sich auch auf den Bericht einer Arbeitsgruppe in Sachen Umwandlungssatz zu
Handen der Eidg. BVG-Kommission vom November 2004 und auf entsprechende
Empfehlungen der Kommission ab. Der Bundesrat kommt zum Schluss, dass der
Mindestumwandlungssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge für Mann
und Frau schrittweise bis 2011 auf 6,4% gesenkt werden soll. Damit schliesst
sich der Bundesrat einer knappen Mehrheit der BVG-Kommission an. Die
Minderheit hatte eine weiter gehende Senkung auf 6,0% verlangt. Zudem soll
der Umwandlungssatz inskünftig bereits alle fünf statt alle zehn Jahre neu
überprüft werden; zum ersten Mal 2009 für die Jahre 2012 und folgende.

Übereinstimmend mit einer Mehrheit der BVG Kommission lehnt der Bundesrat
zusätzliche  flankierende Massnahmen ab, da das Leistungsziel - Rente deckt
zusammen mit der AHV bei voller Versicherungsdauer rund 60% des letzten
Lohns - auch mit einem etwas tieferen Umwandlungssatz erreicht werden kann.
Zudem käme als flankierende Massnahme einzig eine weitere Erhöhung der
Altersgutschriften, also höhere Beiträge in Frage, was auf tiefere
Nettolöhne hinauslaufen würde.

Wie in der Vergangenheit lässt es der Bundesrat daher den
Vorsorgeeinrichtungen frei, kassenspezifische und der Finanzlage der
jeweiligen Vorsorgeeinrichtung angemessene flankierende Massnahmen zu
ergreifen und zu finanzieren.

Die Vernehmlassung zu dieser Vorlage wird voraussichtlich im Januar 2006
eröffnet. Die Botschaft soll Ende 2006 ans Parlament weitergeleitet werden,
das Inkrafttreten ist für den 1.1.2008 geplant, und der Senkungsprozess soll
sich über den Zeitraum 2008 bis 2011 erstrecken.

EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:             031 322 46 40

                        Yves Rossier, Direktor

                        Bundesamt für Sozialversicherung

                        031 322 90 73

                        Anton Streit, Vizedirektor

                        Leiter Geschäftsfeld Alter und Hinterlassene

                        Bundesamt für Sozialversicherung

Beilagen:     -                     Tabelle "Schrittweise Senkung des
Mindestumwandlungssatzes
                                          im Überblick"

                     -                     Erläuterung der Begriffe

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Homepage des BSV unter
www.bsv.admin.ch

Schrittweise Senkung des Mindestumwandlungssatzes im Überblick

     Beschluss Bundesrat
     geltendes Recht (1. BVG-Rev.)

     Männer
     Frauen
     Männer
     Frauen

      2005
     7,15 %
     7,20 %
     7,15 %
     7,20 %

      2006
     7,10 %
     7,20 %
     7,10 %
     7,20 %

      2007
     7,10 %
     7,15 %
     7,10 %
     7,15 %

      2008 ***
     6,90 %
     6,90 %
     7,05 %
     7,10 %

      2009
     6,75 %
     *
     7,05 %
     7,00 %

      2010
     6,55 %
     6,65 %
     7,00 %
     6,95 %

      2011 ****
     6,40 %
     6,40 %
     6,95 %
     6,90 %

      2012
     **
     **
     6,90 %
     6,85 %

      2013
     **
     **
     6,85 %
     6,80 %

      2014
     **
     **
     6,80 %
     6,80 %

      2015
     **
     **
     6,80 %
     6,80 %

*     Annahme: Anhebung des ordentlichen Rentenalters der Frauen auf 65
Jahre 2009.

      Daher kein Anpassungsschritt.

**    Überprüfung 2009 für die Jahre ab 2012

***  Inkraftreten der neuen Gesetzgebung

**** Senkungsprozess abgeschlossen

Erläuterung der Begriffe

Leistungsziel der 1. und 2. Säule

Zielsetzung der 1. und 2. Säule zusammen ist laut Verfassung die
Ermöglichung der Fortführung der gewohnten Lebenshaltung. Für mittlere
Einkommen gilt dieses Ziel mit einer Gesamtrente von rund 60 % des
Bruttoeinkommens als eingehalten. Bei einem Einkommen von rund 55'000
Franken ist selbst mit einer Senkung des Umwandlungssatzes auf 6,4 % mit
einer Gesamtrente von 60-63 % zu rechnen, bei einem Einkommen von 77'400
Franken immer noch mit einer Rente von 57-60 %.

Mindestumwandlungssatz

Die Altersrente der zweiten Säule wird in Prozenten des Altersguthabens
berechnet, das die Versicherten bei Erreichen des Rentenalters angespart
haben. Diese Prozentzahl heisst Umwandlungssatz und ist im Gesetz über die
berufliche Vorsorge (BVG) als Minimalregelung festgeschrieben. Für ein
Altersguthaben von 100'000 Franken erhält man bei Erreichen des ordentlichen
Rentenalters z.B. bei einem Umwandlungssatz von 6,8% eine Jahresrente von
6'800 Franken.
Das geltende Recht (1. BVG-Revision) senkt den Umwandlungssatz von heute
7,15% (Männer) respektive 7,2% (Frauen) schrittweise bis 2015 auf
einheitlich 6,8%. Damit wird der seit Einführung des BVG im Jahr 1985
gestiegenen Lebenserwartung Rechnung getragen.

Aber nicht nur die von der Lebenserwartung abhängende Dauer, während der die
Renten voraussichtlich zu zahlen sind, ist ein zentraler Parameter bei der
Festlegung des Umwandlungssatzes. Der zweite massgebende Faktor ist der
technische Zinssatz.

Technischer Zinssatz

Der technische Zinssatz dient als Rechnungsannahme: Wie hoch kann das für
die lebenslangen Rentenzahlungen zurückgestellte Kapital während des
Vermögensverzehrs (laufende Rentenzahlungen) verzinst werden? Diese Annahme
hängt von der Erwartung der Entwicklung der Finanzmärkte ab. Eine
höhere/tiefere Renditeerwartung und damit ein höherer oder tieferer
technischer Zins ermöglicht für dasselbe Kapital eine höhere/tiefere Rente.

è     Je höher die Lebenserwartung und je tiefer der technische Zinssatz,
umso niedriger der Umwandlungssatz und die Rente.

Lebenserwartung und Renditeerwartung sind somit ausschlaggebend für die Höhe
der Altersrente, welche lebenslänglich geschuldet ist. Für diese Rente muss
bereits im Zeitpunkt der Pensionierung ein diesen Erwartungen entsprechendes
Kapital sichergestellt sein.